Am 16. März 2020 hat der Schweizer Bundesrat wegen des Coronavirus die «ausserordentliche Lage» nach Art. 7 des Schweizer Epidemiegesetzes (EpG) erklärt und entsprechende Massnahmen angeordnet. Am 18. März 2020 wurden die Anordnungen ergänzt. Wer sich nicht daran hält, kann gemäss Art. 82 ff. EpG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie Busse bestraft werden; z.B. der Wirt, der das Restaurant nicht schliesst, oder die Coiffeuse, die Haare schneidet.
Die Details finden sich in den Verordnungen unter folgendem Link:
Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch
Aktualisiert am 28. März 2020