The police can also be artful: recently restored frescoes by Augusto Giacometti (1877-1947) in the entrance hall of the Zurich City Police (Google Maps: https://bit.ly/2W0lUJx)
Autor: juristenfutter
Informatik-Musterverträge
Der Bund (Schweiz) stellt unter folgendem Link Informatik-Musterverträge gratis zur Verfügung. Gemäss entsprechender Angaben werden die Vorlagen periodisch überprüft und angepasst. Zu beachten ist, dass die Verträge tendenziell zugunsten des Auftraggebers redigiert wurden.
https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/mustervertraege.html
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
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Die Polizei, dein Gegner
Gebrauchsanweisung für den Umgang von Opfern mit der Polizei
Vor kurzem wurde ich am Luzerner Rotsee massiv bedroht. Geschockt habe ich die Notrufnummer 117 gewählt und sogleich den Eindruck erhalten, dass ich da Polizisten in ihrer Nachmittagsruhe störe. Da ich – in der freien Natur – keine Adresse angeben konnte, drohte mir der Polizist seinerseits, das Telefon aufzuhängen (sic!). Nur dank dem, dass ich noch ein Restaurant in der Nähe nennen konnte, ist die Polizei überhaupt ausgerückt. Vor Ort hatte ich aber nach wie vor nicht den Eindruck, dass diese Polizisten meine „Freunde und Helfer“ sind. Ich wurde wie ein Täter behandelt. Gegipfelt hat die unerfreuliche Episode darin, dass die Polizisten den Täter, trotz klarer Beweise (Fotos, Zeugen), in Schutz nahmen und mich zu einer Einigung mit dem Täter drängen wollten.
Lessons Learned
Aus diesem Vorfall, der sich mit den Erfahrungen meiner Klienten deckt, habe ich folgendes für den Umgang von Opfern mit der Polizei gelernt:
Auch wenn die Luzerner Polizei in diesem Fall nicht wie mein „Freund und Helfer“ aufgetreten ist, sollte sie die Rechte der Opfer eigentlich kennen, denn sie publiziert – vorbildlich – auf ihrer Homepage ein Merkblatt zur Opferhilfe: https://polizei.lu.ch/praevention/kriminalpraevention/opferhilfe.
Das Opferhilfegesetz findet sich unter folgendem Link: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20041159/index.html.
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Zeitungen und Texte hören statt lesen
Als Jurist muss ich sehr viel lesen. Das ist oft mühsam. Darum lasse ich mir zwischenzeitlich fast alles vorlesen. Und das funktioniert bei der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) z.B. so. Ich lese die NZZ auf dem iPad oder dem iPhone. Ein Artikel, der mich interessiert, sende ich in der Folge über die «Teilen-Funktion» auf die App Voice Dream. Dort kann ich mir dann den Text mittels diverser Stimmen vorlesen lassen (m.E. ist „Hans“ die angenehmste Stimme). Die Sache funktioniert übrigens auch mit PDFs und kompletten DRM-freien E-Books*. Damit wird jedes E-Book zum Hörbuch! PDFs müssen mit OCR-Zeichenerkennung bearbeitet sein. Dies kann man nun auch direkt in Voice Dream erledigen. Offline-Texte, insbesondere Bücher, scannt man am besten mit der App «Scanner Pro» von Readdle (mit automatische OCR-Zeichenerkennung; die neue Scan-App von Voice Dream taugt m.E. nicht) und übernimmt sie dann ebenfalls mit der Funktion «Teilen» als PDF oder Text in die App Voice Dream. Seit ich mir Zeitungen vorlesen lasse, nutze ich den entsprechenden Content so intensiv, wie noch nie. Die Sache bedingt natürlich, dass man Texte auch gerne hört, was nicht jedermanns Sache ist. Ich hoffe, Sie gehören ebenfalls zu ersteren, dann ist die App Voice Dream wirklich der Hit!
*Mittels Software «Ebupor Ultimate» macht man aus E-Books mit DRM DRM-freie E-Books!
Und noch ein Tipp. Zum Lernen von Texten mittels «Text to Speech» Apps empfiehlt Prof. Silvia Brem, Neurowissenschaftlerin an der Uni Zürich, zudem, die Inhalte schneller zu hören (1 bis 1.5-fach). Dies führe zu einem fokussierteren Hören. Gerade wenn es um Lerninhalte gehe, sei die Redundanz wichtiger, als das Tempo. Also sollte man Lehr- bzw. Lerntexte lieber schneller hören, dafür mehrmals. Zudem hätte man dann auch mehr Zeit, sich aktiv mit dem Lerninhalt bzw. dem Stoff auseinanderzusetzen, was für den Lernerfolg ebenfalls wichtig ist (SRF 20.04.2022, Zeit sparen beim Podcast hören).
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Aktualisiert am 23. Mai 2022Braucht man eine Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt die finanziellen Folgen von rechtlichen Auseinandersetzungen, also das eigentliche Prozessrisiko.
Eine Haftpflichtversicherung braucht man unbedingt (s. dazu vorne), eine Rechtsschutzversicherung dagegen nicht unbedingt. Da es jedoch vielen Leuten nicht reicht, einfach Recht zu haben, Prozessieren aber in vielen Fällen zum Luxus geworden ist (s. dazu auch digilaw.ch Kapitel 08 Innovationsschutz von digitalen Produkten > Durchsetzung von Immaterialgüterrechten; NZZ 13.02.2018, Der Gang vor Gericht wird zum Luxusgut), ist es sicherlich ratsam, sich auch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu überlegen.
Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Verteidigung der eigenen Rechte z.B. bei Haftpflichtfällen, insbesondere im Verkehr, bereits Teil der entsprechenden Versicherung ist. Andererseits schliessen Rechtsschutzversicherungen häufig Bereiche wie Informatik und Immaterialgüterrecht wegen entsprechend hohen Prozessrisiken (s. dazu auch digilaw.ch Kapitel 08 Innovationsschutz von digitalen Produkten > Durchsetzung von Immaterialgüterrechten) aus. Vor dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist also einerseits zu prüfen, ob gewisse Prozessrisiken bereits durch andere Versicherungen gedeckt sind und andererseits, ob eigene Prozessrisiken (insb. Informatik, Immaterialgüterrecht) durch die Rechtsschutzversicherung effektiv gedeckt sind. Wie schon bei der Haftpflichtversicherung (s. vorne) ist auch bei der Rechtsschutzversicherung zu bemerken, dass eine Privatrechtsschutzversicherung keine rechtlichen Auseinandersetzungen eines Business deckt (aber z.B. die rechtliche Auseinandersetzung eines Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber). Wichtig ist zudem, dass einem die Rechtsschutzversicherung die Wahl eines Rechtsanwalts offen lässt. Von der Rechtsschutzversicherung offerierte Rechtsanwälte sind in der Regel zwar nicht schlecht, aber mit dem Anwalt des eigenen Vertrauens zu prozessieren, ist sicherlich angenehmer.
Die Kosten einer Rechtsschutzversicherung sind im Privaten oft günstig, im Business teurer. Amortsieren kann man die Kosten von Rechtsschutzversicherungen auch mit der von diesen in der Regel angebotenen Rechtsberatung, die man auch ausserhalb eines Prozesses in Anspruch nehmen kann. Nur schon deswegen lohnt sich insbesondere im Privaten eine Rechtsschutzversicherung.
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Strafbefehl – Unbedingt Einsprache erheben!
Strafverfolgungsbehörden haben die Möglichkeit, Fälle mittels Strafbefehl ohne grosse Abklärungen im Eilverfahren abzuschliessen. Eine Studie von Strafrechtsprofessor Marc Thommen von der Uni Zürich, die vom Schweizerischen Nationalfonds finanziert wird, hat nun gezeigt, dass Beschuldigte bei einem Strafbefehl unbedingt innert 10 Tagen nach dessen Erhalt Einsprache erheben sollten. Aktuell tun dies nur gerade 10 %. Bei 50 Dossiers haben die Forscher im Detail untersucht, wie sich eine Anfechtung des Strafbefehls auf Freiheitsstrafen auswirkt. Nur in einem einzigen Fall wurde eine solche im Gegensatz zum Strafbefehl verlängert. In 18 Fällen blieben die Sanktionen unverändert. Aber in 31 Fällen verkürzten die Richter die Freiheitsstrafen, zum Teil massiv. In einzelnen Fällen erfolgten sogar Freisprüche.
Die Resultate der Studie decken sich mit meinen eigenen Erfahrungen in meiner Anwaltspraxis. Gerade ist mir ein Strafbefehl einer Bekannten unter die Augen gekommen, die wegen einem behaupteten Biss ihres wirklich kleinen Hundes von der Staatanwaltschaft des Kantons Aargau zu einer drastischen Strafe verurteilt wurde. Es ist mir absolut unerklärlich, wie die Staatsanwaltschaft basierend auf der mir vorliegenden Rechtsprechung zu Hundebissen in diesem Fall überhaupt zu einer Verurteilung gekommen ist. Wir haben nun Einsprache erhoben. Fortsetzung folgt …
Quelle: SonntagsZeitung 16.03.2019, Roland Gamp, Um Massendelikte zu ahnden, greifen Strafverfolger zu fragwürdigen Methoden.
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Cybercrime oder Cyberwar?
Cyberversicherungen
2017 wurde der amerikanische Lebensmittelkonzern Mondelez (Toblerone, Stimorol, Milka u.v.a.) Opfer einer Cyberattacke mit der Malware Petya bzw. NotPetya. Mondelez hat eine Cyberversicherung bei der Schweizer Versicherungsgesellschaft Zurich. Diese weigert sich jedoch den Schaden von behaupteten US$ 100 Mio. (!) zu übernehmen. Zurich wendet ein, die Police mit Mondelez enthalte einen Passus, der Risiken aus „feindlicher oder kriegsähnlicher Handlung“ durch eine „Regierung oder souveräne Macht“ ausschliesst. In der Folge hat Mondelez bei einem Gericht im US-Bundesstaat Illinois gegen Zurich Klage eingereicht. Gemäss beim Gericht eingereichter Unterlagen wurden bei Mondelez 1’700 Server und 24’000 Laptops dauerhaft beschädigt.
Beweislast liegt bei Zurich
Da es sich um einen Versicherungsausschluss handelt, muss Zurich nun beweisen, dass die Cyberattacke gegen Mondelez ein feindliche oder kriegsähnliche Handlung einer Regierung oder einer souveränen Macht war. Dies dürfte ein sehr schwierig zu erbringender Beweis sein, da er wohl nur mittels Informationen von Geheimdiensten möglich ist, die für einen Zivilprozess wohl schwierig zu bekommen sind. Kann Zurich den Beweis nicht erbringen, wird Zurich wohl zahlen müssen. Bei der Sache Mondelez versus Zurich dürfte es sich um einen Präzedenzfall handeln, wurden doch bis jetzt nur Fälle von Cybercrime und nicht von Cyberwar gerichtlich beurteilt.
Unterschied zwischen Cybercrime und Cyberwar
Der Unterschied zwischen Cybercrime und Cyberwar ist, dass Cybercrime von Privaten begangen wird, währenddem Cyberwar von einem Staat (oder einer Volksgruppe) ausgeht (s. auch Wikipedia zur Definition des Begriffs „Krieg“: https://de.wikipedia.org/wiki/Krieg).
Sind Cyberversicherungen sinnvoll?
Immer, wenn in einem Fall eine Versicherung eine Zahlung verweigert, stelle sich auch die Frage, ob sich ein solche Versicherung denn überhaupt lohnt. Dies kann man sich natürlich auch bei einer Cybersicherung fragen. Bei allen Versicherungen sind für diese Einschätzung folgende Punkte bzw. Fragen wichtig:
Welches sind die konkreten Risiken und sind sie durch die Versicherung wirklich gedeckt bzw. eben nicht ausgeschlossen?
Ist die Summe der Versicherungsdeckung genügend hoch?
Was ist bei Cyberversicherungen besonders zu beachten?
Da die Risiken für die Versicherungen im Bereich Cybercrime besonders hoch sind, neigen sie dazu, diverse Risiken vom Versicherungsschutz auszuschliessen. Aus diesem Grund ist es bei der Cyberversicherung besonders wichtig, genau hinzuschauen und auch das „Kleingedruckte“ zu lesen und kritisch zu hinterfragen. Wenn nicht klar ist, ob ein Risiko wirklich gedeckt ist oder Klauseln nicht klar sind, müssen diese Punkte unbedingt mit der Versicherung erörtert werden. In der Folge sollte sich eine Versicherung auch zur Deckung von strittige Risiken explizit und schriftlich bekennen.
Offensichtlich haben sich weder Mondelez, noch Zürich mit der Ausschlussklausel betreffend Cyberwar ausdrücklich befasst. Sonst würden sie sich jetzt nicht vor Gericht gegenüberstehen.
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Wann verjähren Gutscheine?
Und andere Rechtsfragen rund um das beliebteste Geschenk
Gutscheine gehören zu den beliebtesten Geschenken, weil man mit ihnen eigentlich immer richtig liegt. Immer wieder tauchen aber auch Rechtsfragen rund um Gutscheine auf. Ueli Grüter, Rechtsanwalt und Dozent an der Hochschule Luzern hat bei Tele 1 einige allgemeine juristische Unklarheiten im Zusammenhang mit Gutscheinen erläutert.
Wann verjähren Gutscheine?
Eine der häufigsten Fragen ist die Frage nach dem Ablaufdatum bzw. der Verjährung. Gutscheine laufen am Datum ab, das aufgedruck ist. Ist kein Datum aufgedruckt verjähren Gutscheine inbesondere für Handwerksarbeiten (z.B. den Goldschmied), Abonnemente (z.B. Fitness-Center, Zeitschriften), Lebensmittel, Hartwaren (Detailhandel) sowie Restaurants gemäss Art. 128 des Schweizerischen Obligationrenrechts (OR) nach spätestens 5 Jahren, alle übrigen Gutscheine gemäss Art. 127 OR nach spätestens 10 Jahren. Unternehmen ist sehr zu empfehlen, Gutscheine mit einem Ablaufdatum (z.B. von 1 Jahr) zu versehen, da für Gutscheine grundsätzlich Rückstellungen gemacht werden müssen. Das ist denn auch der Grund, wieso bei Kundenbindungsprogrammen, wie z.B. „Miles & More“ von Swiss, gesammelte Punkte nach einer gewissen Zeit verfallen.
Kann man sich den Restbetrag auszahlen lassen?
Oft wird beim Einlösen von Gutscheinen nicht der ganze Betrag beansprucht. Es stellt sich dann die Frage, ob man sich den Restbetrag auszahlen lassen kann. Grundsätzlich hat man nur Anspruch auf die im Gutschein angegebene Ware oder Dienstleistung. Anrecht auf die Auszahlung einer Restzahlung hat man nur, wenn dies beim Gutschein bzw. in den entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) explizit erwähnt ist.
Kann man Gutscheine bei Konkurs oder Wechsel des Anbieters noch einlösen?
Inbesondere der Schweizer Detailhandel durchläuft eine schwierige Zeit. Da kommt es öfters vor, dass Geschäfte Konkurs gehen oder dass es zu einem Wechsel des Betreibers eines Ladens kommt. In diesem Fall fragt sich, ob man einen Gutschein auch bei einem Nachfolger einlösen kann. Geht ein Anbieter in Konkurs, fällt die Forderung aus einem Gutschein in die entsprechende Konkursmasse bzw. muss beim Konkursamt angemeldet werden. Kommt es zu einer Übernahme eines konkursiten Anbieters, werden in der Regel eben dessen Schulden gerade nicht übernommen und damit auch nicht die Schulden aus Gutscheinen. Somit kann der Gutschein auch nicht bei einem entsprechenden Nachfolger eingelöst werden, ausser dieser sei kulant. Bei einer ordentlichen Geschäftsnachfolge dürfte es eher die Regel sein, dass der Nachfolger auch Schulden aus Gutscheinen übernimmt und dann auch entsprechende Gutscheine einlöst.
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch
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Sogar K-Tipp verschickt Spam-Mails!
Das Konsumentenmagazin K-Tipp, das Woche für Woche illegale Machenschaften von Unternehmen anprangert, hat heute selbst ein Spam-Mail versandt! Ich war zwar einmal Abonnent von K-Tipp, bin es aber zwischenzeitlich nicht mehr. Als ich mich mit einem Klick auf den Unsubscription-Button („Klicken Sie hier, um sich vom Newsletter abzumelden“) vom Newsletter abmelden wollte, wurde ich auf eine Seite geleitet, auf der ich mich wieder für den Newsletter anmelden, jedoch nicht abmelden kann (sic!) – und bin prompt reingefallen …
Dieses E-Mail von K-Tipp ist damit umfassend illegal. Es verstösst sowohl gegen das Opt-in-, wie auch gegen das Opt-out-Prinzip von Art. 3 Abs. 1 lit. o Lauterkeitsgesetz (UWG). Ein Verstoss gegen Art. 3 UWG kann nach Art. 23 UWG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Details betreffend Spam-Mails werden im Blog-Beitrag Spam – Unerwünschte E-Mails sind illegal erörtert.
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Nudging ist effizienter als Gesetze!
Der Psychologe David Halpern (Behavioural Insights Team, London, UK) bringt mit der Nudging (engl. für Schubsen; https://de.wikipedia.org/wiki/Nudge) Methode Bürger dazu, Regeln zu folgen, ohne Gesetze. Die Bilanz scheint eindrücklich. David Halpern im Interview @nzz https://folio.nzz.ch/2018/september/schubs-mich.
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