AGBs und Datenschutzerklärungen als Pop-ups direkt in Apps und E-Commerce

«30 Arbeitstage zum Lesen von AGBs und Datenschutzerklärungen …»

Gemäss Professor Gerd Gigerenzer zeigen Studien, dass man 30 Arbeitstage (sic!) bräuchte, wenn man alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lesen würde, auf die man über das Jahr hinweg hingewiesen wird (s. Gerd Gigerenzer in Magazin «philosophie» 07.10.2021). Dies gilt natürlich auch für all die Datenschutzerklärungen. Damit sind die herkömmlichen AGBs und Datenschutzerklärungen ein untaugliches Mittel zur Information der User. Gigerenzer verlangt deshalb gesetzliche Vorschriften für kurze, verständliche AGBs, wie sogenannte «One-Pager». Eine aktuelle Untersuchung der University of Pennsylvania zum Datenschutz-Verständnis von User (Annenberg School for Communication of University of Pennsylvania, Americans can’t consent to companies use of their data, 02.2023) kommt zudem zum Schluss, dass die User, auch wenn sie Datenschutzerklärungen lesen, nicht verstehen, was die Datenerhebung und Datenverarbeitung durch die besuchten Internet-Plattformen für sie überhaupt bedeuten (s. The New York Times 07.02.2023, Americans Flunked This Test on Online Privacy).

AGBs und Datenschutzerklärungen als Pop-ups direkt in Apps und E-Commerce

Ich bin absolut der Meinung von Professor Gigerenzer. Jedoch ist davon auszugehen, dass auch die von Gigerenzer verlangten «One-Pager» von den Usern nicht gelesen werden. Damit AGBs und Datenschutzerklärungen von den Usern aktiv wahrgenommen und verstanden werden, müssen sie direkt in den Applikationen und E-Commerce an den Stellen aufpoppen, an denen Daten erhoben oder verarbeitet werden und den Usern muss z.B. über weiterführende Links deren genaue Funktion erklärt werden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) braucht es dann auch den für User lästigen «Cookie- bzw. Okay-Button» nicht. Dieser gehört ebenfalls zum Nonsens im Online-Datenschutz (!).

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

«Viagogo» – Spielverderber der Event-Industrie

Ebay, Instagram, die schweizerische tutti.ch sind Online-Plattformen, auf denen Private, teilweise aber auch Profis Waren verkaufen und kaufen. Die Plattformen sind äusserst beliebt und niemand regt sich darüber auf. Viagogo ist auch eine solche Plattform. Nur werden dort nicht Waren, sondern Tickets für Events, wie Konzerte, Fussballspiele und Zirkusaufführungen verkauft und gekauft. Viagogo selbst verkauft nichts, sondern stellt lediglich die entsprechende Handelsplattform zur Verfügung. Im Gegensatz zu den Waren-Handels-Plattformen scheint die Ticket-Handels-Plattform Viagogo ein grosses Ärgernis zu sein. Konsumentinnen und Konsumenten beschweren sich bei Medien und beim Bund.

Bund und Zirkus Knie klagen gegen Viagogo

Die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. wohl das damit beauftragte Staatssekretariat für Wirtschaft SECO reichte in der Folge im Jahre 2017 beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen Viagogo eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs ein. 2020 klagte dann auch noch der Zirkus Knie beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen, ebenfalls wegen unlauteren Wettbewerbs und zusätzlich wegen Verletzung der Marken «Knie» bzw. «Circus Knie». In der Sache Schweizerische Eidgenossenschaft vs. Viagogo AG entschied das Schweizerische Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 1. Dezember 2020 (4A_235/2020). In der Sache Gebrüder Knie, Schweizer National-Circus AG Rapperswil vs. Viagogo AG, entschied das Handelsgericht des Kantons St. Gallen am 24. Februar 2021 (HG.2018.181-HGK). Diesen Entscheid hat Viagogo an das Bundesgericht weitergezogen. Dort ist die Sache zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Artikels noch hängig.

Tele1: Sind die Geschäftspraktiken von Viagogo legal?

Da sich auch der Zirkus Monti, der aktuell in Luzern gastiert, über die Geschäftspraktiken von Viagogo aufregt, wollte Tele1 von mir wissen, wie ich die Sache aus juristischer Sicht einschätze. Ich habe dafür die genannten Entscheide von Bundesgericht und Handelsgericht des Kantons St. Gallen studiert. Aus diesen Gerichtsentscheiden sind insbesondere folgende Punkte bemerkenswert.

Ueli Grüter, Rechtsanwalt, Dozent Hochschule Luzern, mit einer juristischen Einschätzung der Geschäftspraktiken der Online-Ticket-Handelsplattform Viagogo in den Nachrichten von Tele1 vom 21.09.2021

  • Viagogo darf im Zusammenhang mit der Ticket-Handels-Plattform alles publizieren, was zutreffend ist, auch wenn es den Event-Veranstaltern nicht in den Kram passt.
  • Die Konsumentinnen und Konsumenten können auf der Plattform von Viagogo klar erkennen, dass es sich um eine Wiederverkaufsplattform und nicht um die Plattform der Event-Veranstalter handelt.
  • Als Ticket-Handels-Plattform kann Viagogo nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn Tickets allenfalls ungültig, gefälscht oder personalisiert sind, und darum allenfalls kein Zugang gewährt ist. Ergänzen muss man hier aber aus der Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Internet-Access-Provider, dass Viagogo verpflichtet ist, in den Handel einzugreifen, sollten Viagogo entsprechende Probleme bekannt werden.
  • Wenn Viagogo effektiv Tickets des Zirkus Knie verkauft, darf Viagogo in der Werbung auch die Bezeichnung bzw. Marke «Knie» verwendet; auch in Zusammenhang mit Anzeigen auf Google, auch als gekaufte Suchwörter. Darum ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Angebot von Viagogo bei der Google-Suche vor dem Angebot des Event-Veranstalters erscheint.
  • Die Verwendung von Countdowns und andere Verkaufsmethoden, die Konsumentinnen und Konsumenten etwas unter Druck setzen, sind gemäss Bundesgericht grundsätzlich explizit zulässig. 
  • Nicht zulässig ist dagegen der generelle Hinweis, eine Vorstellung sei «ausverkauft», wenn es beim Event-Veranstalter selbst noch Tickets gibt.

Bundesgericht schlägt sich auf Seite von Viagogo

Abgesehen davon, dass die Rechtsschriften (Klage, Beschwerde) des Bundes bzw. des SECO offensichtlich überaus mangelhaft waren und darum vom Bundesgericht heftig kritisiert wurden, scheint das Bundesgericht mit der Ticket-Handels-Plattform und der entsprechenden Geschäftspraktiken keinerlei Mühe zu haben. Das Gericht hat denn auch die Beschwerde von Bund bzw. SECO vollumfänglich abgewiesen, soweit es überhaupt darauf eingetreten ist. Es ist damit m.E. davon auszugehen, dass Viagogo auch in der Sache «Knie» vor Bundesgericht wohl weitgehend Recht bekommen wird. Die Event-Industrie wird mit Viagogo und anderen Ticket-Handels-Plattformen leben müssen.

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Migros-Online-Shop liefert nicht – Kann man Bestellung widerrufen?

Am 5. Juli 2020 habe ich bei der Migros-Tochter Melectronics ein Produkt bestellt. Melectronics hat mir in einer Bestellbestätigung mitgeteilt, das Produkt würde mir voraussichtlich am 10. Juli 2020 zugestellt. Am 13. Juli 2020 habe ich bei Migros nachgefragt, ob man mir das Produkt wohl noch zusenden werde. Darauf hat mir Migros im Klartext geantwortet, man sei im Moment mit Bestellungen und Anfragen überfordert und werde mir sobald als möglich ein Feedback senden. Zwischenzeitlich war ich in einer Melecronics-Filiale und habe das bestellte Produkt dort sofort kaufen können. Ich habe mich darum gefragt, ob ich die Bestellung bei Migros bzw. Melectronics widerrufen könne.

Bestellung ist juristisch eine Offerte

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Bestellung in einem Online-Shop, falls ein Produkt per Post oder Kurier zugestellt werden muss, nicht um eine Annahme, sondern um eine Offerte des Kunden (mittelbarer Kauf nach Art. 7 des schweizerischen Obligationenrechts). D.h. der Vertrag mit dem Online-Shop kommt erst zustande, wenn der Online-Shop die Bestellung seinerseits vorbehaltslos bestätigt. Dies tun Online-Shops in der Regel jedoch gerade nicht. Sie bestätigen lediglich, dass die Bestellung eingegangen sei und dass man den Kunden wieder informieren werde. Melectronics halten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sogar explizit fest: Ein Vertrag kommt erst durch den Versand der bestellten Produkte bzw. Vereinbarung des Liefertermins bzw. Zustellung der Abholeinladung zustande. Sobald die Bestellung versendet wurde, wird dies dem Kunden per E-Mail mitgeteilt.

Kunde ist grundsätzlich an Bestellung gebunden

Der Kunde dagegen ist grundsätzlich an seine Bestellung bzw. eben Offerte solange gebunden, bis er nach dem Grunsatz von Treu und Glauben eine Annahme der Bestellung bzw. der Offerte erwarten darf (Art. 5 OR).

Insbesondere, wie im vorliegenden Fall der Bestellung bei Melectronics, wenn der Online-Shop Angaben zum Lieferungs-Datum macht, kann vom Kunden nach Treu und Glauben aber nicht erwartet werden, dass er über diesen Termin hinaus auf das bestellte Produkt warten muss.

Widerruf oder Rücksendung des Produkts

Ist der Kunden basierend darauf oder basierend auf der Regel von Art. 5 OR nicht mehr an seine Offerte bzw. Bestellung gebunden, kann er entweder explizit seine Bestellung widerufen (was zu empfehlen ist; E-Mail mit Empfangsbestätigung) oder dann später das bestellte Produkt einfach zurücksenden, mit dem Hinweis auf die Regel von Art. 5 OR.

Rückgaberecht gemäss AGB

Die AGB von Melectronics sehen darüber hinaus aber auch noch ein Rückgaberecht innert 30 Tagen vor; mit wenigen Ausnahmen. Selbstverständlich kann man ein Produkt, das man nicht mehr will, weil es zu spät geliefert wurde, auch basierend darauf zurücksenden.

Bestellen Sie grundsätzlich immer auf Rechnung

Zum Schluss noch ein rechtspraktischer Tip. Bestellen Sie wenn immer möglich auf Rechnung. In diesem Fall müsste der Online-Shop bei Problemen mit Bestellung und/oder Kauf aktiv gegen Sie vorgehen und Sie erparen sich die Umtriebe mit Ihrer Kreditkartenfirma; obwohl die Kreditkartenanbieter nach meiner Erfahrung in der Regel sehr kooperativ sind.

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Apples 1 Jahres-Garantie rechtens?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schränkt der Soft- und Hardwareanbieter Apple seine «Garantie» für Apple-Produkte auf 1 Jahr ein (s. Auf ein (1) Jahr beschränkte Apple-Garantie – [SCHWEIZ]). Dies, obwohl sowohl das schweizerische, wie das europäische Recht für Konsumenten (Verbraucher) beim Kauf eine Gewährleistung (Garantie) von 2 Jahren vorsieht, wobei diese zwar gänzlich wegbedungen, jedoch nicht eingeschränkt werden kann (für die Schweiz Art. 210 Obligationenrecht [OR]).

Ich werde darum insbesondere von Studierenden oft gefragt, ob diese Apple-Garantie im Verhältnis Business to Consumer (B2C) rechtens ist. Dazu können zwei Bemerkungen gemacht werden.

Zwingende 2-jährige Konsumenten-Garantie geht vor

Wie Apple auch selber schreibt (s. Link vorne) geht die genannte, zwingende gesetztliche Garantie der auf 1 Jahr eingeschränkten Apple-Garantie gegenüber dem Verkäufer vor (s. nachfolgend). D.h. die 2-jährige Konsumenten-Garantie gilt in jedem Fall.

1-Jahres-Garantie ist Hersteller-Garantie

Zudem versteht sich, wie Apple schreibt (s. Link vorn), die eingeschränkte Apple-Garantie als Herstellergarantie. D.h. es ist zu unterscheiden, ob man ein Apple-Gerät direkt bei Apple kauft oder bei einem Drittanbieter. Kauft man direkt bei Apple, geht in diesem Fall, wie ewähnt, auch gegenüber Apple die zwingende 2-jährige Konsumenten-Garantie vor. In diesem Fall kommt die eingeschränkte 1-jahres Apple-Garantie lediglich auf Leistungen zur Anwenung, die über die zwingende Garantie hinausgehen. Kauft man das Apple-Gerät bei einem Drittanbieter, muss man die zwingende 2-jährige Konsumenten-Garantie diesem gegenüber geltend machen. Darüber hinaus kann man während 1 Jahres (eingeschränkte Apple-Garantie) im Sinne einer Hersteller-Garantie sich bei Mängeln bei Apple-Geräten auch direkt an Apple wenden.

In diesem Sinne dürfte die, wenn auch offensichtlich verwirrende, auf 1 Jahr eingeschränkte Apple-Garantie rechtens sein.

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Aktualisiert am 28. März 2020

Datenhunger von Swisscom abstellen

Mit über 6 Millionen Mobilfunkkunden ist Swisscom aus schweizerischer Sicht zu einer „Datenkrake“, wie die Big-Players aus den Silicon Valley geworden. Kommt dazu, dass Swisscom ihre Kundendaten sogar ohne explizites Einverständnis der Betroffenen an Dritte weitergibt (sic!). Dies wurde vor kurzem auch durch die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) gerügt.

Als Kunde kann man unter folgendem direkten Link den Datenhunger von Swisscom abstellen. Man muss einfach alle Buttons ausschalten. Einen Nachteil hat man dadurch nicht. Im Gegenteil.

https://login.sso.bluewin.ch/login?SNA=sam&keepLogin=true&RURL=https%3A%2F%2Fwww.swisscom.ch%2Fcustomer%2Fonline%2Fapp%2FPrivacySettings%3Flogin%26mode%3Doverview%26tab%3DthirdParty%26bundle%3D2084605043%26nevistokenconsume&L=de&pps=desktop#/advanced-settings

Detaillierte Infos zum Datenschutz auf digilaw.ch: https://digilaw.ch/06-data-protection-2/

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Cybercrime oder Cyberwar?

Cyberversicherungen

2017 wurde der amerikanische Lebensmittelkonzern Mondelez (Toblerone, Stimorol, Milka u.v.a.) Opfer einer Cyberattacke mit der Malware Petya bzw. NotPetya. Mondelez hat eine Cyberversicherung bei der Schweizer Versicherungsgesellschaft Zurich. Diese weigert sich jedoch den Schaden von behaupteten US$ 100 Mio. (!) zu übernehmen. Zurich wendet ein, die Police mit Mondelez enthalte einen Passus, der Risiken aus „feindlicher oder kriegsähnlicher Handlung“ durch eine „Regierung oder souveräne Macht“ ausschliesst. In der Folge hat Mondelez bei einem Gericht im US-Bundesstaat Illinois gegen Zurich Klage eingereicht. Gemäss beim Gericht eingereichter Unterlagen wurden bei Mondelez 1’700 Server und 24’000 Laptops dauerhaft beschädigt.

Ueli Grüter zum Cyberstreit zwischen Mondelez und Zurich in der Sendung 10vor10 von SRF vom 07.02.2019

Beweislast liegt bei Zurich

Da es sich um einen Versicherungsausschluss handelt, muss Zurich nun beweisen, dass die Cyberattacke gegen Mondelez ein feindliche oder kriegsähnliche Handlung einer Regierung oder einer souveränen Macht war. Dies dürfte ein sehr schwierig zu erbringender Beweis sein, da er wohl nur mittels Informationen von Geheimdiensten möglich ist, die für einen Zivilprozess wohl schwierig zu bekommen sind. Kann Zurich den Beweis nicht erbringen, wird Zurich wohl zahlen müssen. Bei der Sache Mondelez versus Zurich dürfte es sich um einen Präzedenzfall handeln, wurden doch bis jetzt nur Fälle von Cybercrime und nicht von Cyberwar gerichtlich beurteilt.

Unterschied zwischen Cybercrime und Cyberwar

Der Unterschied zwischen Cybercrime und Cyberwar ist, dass Cybercrime von Privaten begangen wird, währenddem Cyberwar von einem Staat (oder einer Volksgruppe) ausgeht (s. auch Wikipedia zur Definition des Begriffs „Krieg“: https://de.wikipedia.org/wiki/Krieg).

Sind Cyberversicherungen sinnvoll?

Immer, wenn in einem Fall eine Versicherung eine Zahlung verweigert, stelle sich auch die Frage, ob sich ein solche Versicherung denn überhaupt lohnt. Dies kann man sich natürlich auch bei einer Cybersicherung fragen. Bei allen Versicherungen sind für diese Einschätzung folgende Punkte bzw. Fragen wichtig:

Welches sind die konkreten Risiken und sind sie durch die Versicherung wirklich gedeckt bzw. eben nicht ausgeschlossen?

Ist die Summe der Versicherungsdeckung genügend hoch?

Was ist bei Cyberversicherungen besonders zu beachten?

Da die Risiken für die Versicherungen im Bereich Cybercrime besonders hoch sind, neigen sie dazu, diverse Risiken vom Versicherungsschutz auszuschliessen. Aus diesem Grund ist es bei der Cyberversicherung besonders wichtig, genau hinzuschauen und auch das „Kleingedruckte“ zu lesen und kritisch zu hinterfragen. Wenn nicht klar ist, ob ein Risiko wirklich gedeckt ist oder Klauseln nicht klar sind, müssen diese Punkte unbedingt mit der Versicherung erörtert werden. In der Folge sollte sich eine Versicherung auch zur Deckung von strittige Risiken explizit und schriftlich bekennen.

Offensichtlich haben sich weder Mondelez, noch Zürich mit der Ausschlussklausel betreffend Cyberwar ausdrücklich befasst. Sonst würden sie sich jetzt nicht vor Gericht gegenüberstehen.

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Wann verjähren Gutscheine?

Und andere Rechtsfragen rund um das beliebteste Geschenk

Gutscheine gehören zu den beliebtesten Geschenken, weil man mit ihnen eigentlich immer richtig liegt. Immer wieder tauchen aber auch Rechtsfragen rund um Gutscheine auf. Ueli Grüter, Rechtsanwalt und Dozent an der Hochschule Luzern hat bei Tele 1 einige allgemeine juristische Unklarheiten im Zusammenhang mit Gutscheinen erläutert.

Wann verjähren Gutscheine?
Eine der häufigsten Fragen ist die Frage nach dem Ablaufdatum bzw. der Verjährung. Gutscheine laufen am Datum ab, das aufgedruck ist. Ist kein Datum aufgedruckt verjähren Gutscheine inbesondere für Handwerksarbeiten (z.B. den Goldschmied), Abonnemente (z.B. Fitness-Center, Zeitschriften), Lebensmittel, Hartwaren (Detailhandel) sowie Restaurants gemäss Art. 128 des Schweizerischen Obligationrenrechts (OR) nach spätestens 5 Jahren, alle übrigen Gutscheine gemäss Art. 127 OR nach spätestens 10 Jahren. Unternehmen ist sehr zu empfehlen, Gutscheine mit einem Ablaufdatum (z.B. von 1 Jahr) zu versehen, da für Gutscheine grundsätzlich Rückstellungen gemacht werden müssen. Das ist denn auch der Grund, wieso bei Kundenbindungsprogrammen, wie z.B. „Miles & More“ von Swiss, gesammelte Punkte nach einer gewissen Zeit verfallen.

Ueli Grüter, Rechtsanwalt, Dozent Hochschule Luzern, nimmt Stellung zu Rechtsfragen rund um das beliebteste Geschenk, den Gutschein.

Kann man sich den Restbetrag auszahlen lassen?
Oft wird beim Einlösen von Gutscheinen nicht der ganze Betrag beansprucht. Es stellt sich dann die Frage, ob man sich den Restbetrag auszahlen lassen kann. Grundsätzlich hat man nur Anspruch auf die im Gutschein angegebene Ware oder Dienstleistung. Anrecht auf die Auszahlung einer Restzahlung hat man nur, wenn dies beim Gutschein bzw. in den entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) explizit erwähnt ist.

Kann man Gutscheine bei Konkurs oder Wechsel des Anbieters noch einlösen?
Inbesondere der Schweizer Detailhandel durchläuft eine schwierige Zeit. Da kommt es öfters vor, dass Geschäfte Konkurs gehen oder dass es zu einem Wechsel des Betreibers eines Ladens kommt. In diesem Fall fragt sich, ob man einen Gutschein auch bei einem Nachfolger einlösen kann. Geht ein Anbieter in Konkurs, fällt die Forderung aus einem Gutschein in die entsprechende Konkursmasse bzw. muss beim Konkursamt angemeldet werden. Kommt es zu einer Übernahme eines konkursiten Anbieters, werden in der Regel eben dessen Schulden gerade nicht übernommen und damit auch nicht die Schulden aus Gutscheinen. Somit kann der Gutschein auch nicht bei einem entsprechenden Nachfolger eingelöst werden, ausser dieser sei kulant. Bei einer ordentlichen Geschäftsnachfolge dürfte es eher die Regel sein, dass der Nachfolger auch Schulden aus Gutscheinen übernimmt und dann auch entsprechende Gutscheine einlöst.

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Arbnb – konsumentenrechtswidrige Praktiken

Die EU greift in letzter Zeit gegen die US-Internet-Giganten durch. Nun hat sie auch dem Community-Marktplatz für Buchung und Vermietung von Unterkünften Airbnb ein Ultimatum gesetzt. Die EU-Kommission wirft Airbnb verschiedene Verstösse gegen das Konsumentenrecht vor und verlangt von dieser, bis Ende August 2018 Lösungsvorschläge zur Korrektur der beanstandeten Praktiken vorzulegen.

Im Einzelnen fordern die Kommission und die nationalen Behörden, die in diesem Bereich für die Rechtsdurchsetzung verantwortlich sind, Airbnb unter anderem auf, die Preisinformationen auf der Suchoberfläche der Website künftig so zu präsentieren, dass der Nutzer in allen Fällen den Gesamtpreis einer Unterkunft einschliesslich aller verbindlichen Abgaben und Gebühren (z.B. für die Reinigung) erhält. Kann der Endpreis nicht im Voraus berechnet werden, muss der Konsument darüber informiert werden, dass zusätzliche Gebühren anfallen können. Zudem müsse Airbnb stets eindeutig angeben, ob eine Unterkunft von einem privaten oder einem gewerblichen Betreiber angeboten werde. Dies sei wichtig, weil für die beiden Fälle unterschiedliche Konsumentenschutzvorschriften zur Anwendung kämen. Im Weiteren verlangt die EU-Kommission, dass Airbnb die Kunden nicht in die Irre führen solle, indem es im Streitfall ein Gericht anrufe, das sich nicht im Wohnsitz-Mitgliedstaat des Konsumenten befinde (Konsumentengerichtsstand). Auch dürfe das Unternehmen den Verbraucher im Fall persönlicher oder sonstiger Schäden nicht des Rechts berauben, den Anbieter der Unterkunft zu verklagen. Die Kündigung oder Aussetzung eines Vertrags durch Airbnb wiederum müsse unter Angabe von Gründen erfolgen und klaren Regeln unterliegen. Sie dürfe dem Konsumenten nicht das Recht auf angemessenen Ausgleich oder auf Einlegung eines Rechtsbehelfs vorenthalten.

Diese und weitere Aufforderungen an Airbnb ergeben sich laut Kommission aus den EU-Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken und über missbräuchliche Vertragsklauseln sowie aus den EU-Verordnungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen und über die Online-Beilegung von konsumrechtlichen Streitigkeiten.

In der Schweiz gelten analoge Normen basierend auf dem Lauterkeitsgesetz (UWG), der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV), der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im internatioantonalen Kontext basierend auf dem Lugano Abkommen (LugÜ; Schweiz-EU) und dem Internationalen Privatrechtsgesetz (IPRG; Schweiz-„Rest der Welt“).

Quelle: NZZ 16.07.2018 Die EU ruft Airbnb zur Ordnung @RHoeltschi

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Was gehört in eine Datenschutzerklärung?

Je näher der 25. Mai 2018 und damit die Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rückt, desto emsiger beginnen auch Schweizer Unternehmen ihre Datenschutzerklärungen entsprechend anzupassen. Es stellt sich die Frage, was eigentlich in eine Datenschutzerklärung gehört und wie diese aufgebaut werden sollte. Dabei ist es auch für ein Schweizer Unternehmen durchaus sinnvoll, die Datenschutzerklärung entsprechend den neuen EU-Vorschriften zu verfassen (s. dazu „Neuer EU-Datenschutz – Gefahr für Schweizer KMU?“).

Der Inhalt einer Datenschutzerklärung ergibt sich im Wesentlichen aus den Informationspflichten des Datenschutzverantwortlichen, also des Unternehmens, gemäss Art. 12 ff. DSGVO. Dabei muss konkret bezogen auf die jeweilige Datenerfassung bzw. Datenverarbeitung informiert werden. Wichtig ist, dass eine Datenschutzerklärung klar und verständlich formuliert wird, andernfalls sie möglicherweise gar keine rechtliche Wirkung hat.

Vorab muss ein Unternehmen darüber informieren, dass es für die Datenverfassung und die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Dabei muss es seine Kontaktdaten sowie die Kontaktdaten seines allfälligen Datenschutzbeauftragten (unternehmensintern oder -extern) publizieren.

In der Folge muss den betroffenen Personen mitgeteilt werden, welche personenbezogenen Daten erfasst werden und zu welchem Zweck. Zu dieser Information gehört auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die Datenerfassung und die folgende Datenverarbeitung erfolgt. Rechtliche Grundlage können im Wesentlichen die Einwilligung der betroffenen Person, die Notwendigkeit für die Abwicklung einer Rechtsbeziehung (z.B. Kaufvertrag), ein Gesetz oder berechtigte Interessen des Unternehmens oder eines Dritten sein, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Fällt die rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung weg, müssen die entsprechenden personenbezogenen Daten ohne Verzug mit entsprechenden adäquaten technischen Mitteln dauerhaft gelöscht werden. Auch darüber ist in der Datenschutzerklärung zu informieren.

Sofern personenbezogene Daten nicht vom nämlichen Unternehmen selbst verarbeitet, sondern dafür an Dritte übermittelt werden, muss über diese Empfänger oder Kategorien von Empfängern informiert werden.

Werden personenbezogene Daten ins Ausland transferiert, ist dies insbesondere in der Datenschutzerklärung zu deklarieren und es ist darüber zu informieren, wie diesbezüglich das hohe Datenschutzniveau der Schweiz bzw. der EU auch im Ausland gewährleistet ist.

Ebenfalls müssen die betroffenen Personen über ihre Rechte in Bezug auf die Erfassung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden. Dazu gehören gemäss DSGVO insbesondere folgende Rechte:
– Recht auf Auskunft
– Recht auf Berichtigung
– Recht auf Löschung
– Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
– Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung
– Recht auf Datenübertragbarkeit
– Recht auf Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden
– Recht auf Widerruf der Einwilligung

Schlussendlich müssen die betroffenen Personen darüber informiert werden, ob die Überlassung bzw. Erfassung ihrer personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen und welche mögliche Folge die nicht Zurverfügungstellung hätte (z.B. eingeschränkte Nutzung einer Website, wenn Cookies verweigert werden).

Bei diesen Ausführungen handelt es sich um eine Erläuterung zur Datenschutzerklärung basierend auf der EU-DSGVO. Es handelt sich um keine Empfehlung und darum wird auch jeden Haftung abgelehnt. Es wird empfohlen, für die Redaktion einer Datenschutzerklärung eine Fachperson, z.B. einen im Datenschutz spezialiserten Rechtsanwalt beizuziehen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch www.hslu.ch

Kann digitaler Anbieter Briefpost verbieten?

In der analogen Welt war der Fall klar. Einen Vertrag kündigt man am sichersten per eingeschriebenem Brief. Nun gehen aber immer mehr digitale Anbieter dazu über, von ihren Kunden ausschliesslich eine Kündigung auf digitalem Weg zu verlangen.

So hat der zweitgrösste Telekomanbieter der Schweiz, Sunrise, darüber informiert, dass er inskünftig keine Abo-Kündigungen per Brief und auch nicht mehr per E-Mail akzeptiert. Bei Sunrise kann rechtsgültig nur noch per Chat oder Anruf im Call-Center gekündigt werden. Sunrise begründet die Änderung insbesondere mit der Vermeidung von Missverständnissen im Kündigungsprozess. Immer mehr Kunden hätten Bündelangebote aus Telefonie, Internet oder Fernsehen abonniert. Darum gebe es oft Unklarheiten in schriftlichen Kündigungen, und es brauche immer mehr Rückfragen, die am Telefon oder Chat im direkten Kundenkontakt geklärt werden könnten.

Aus juristischer Sicht stellt sich die Frage, ob ein digitaler Anbieter seinen Kunden vorschreiben kann, über welchen (digitalen) Kommunikationskanal er kündigen muss und ob dann eine Kündigung auf dem Postweg effektiv ungültig ist.

Bei digitalen Dauerangeboten, wie z.B. eben Telekom-Abos, handelt es sich in der Regel um Aufträge und im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Verträge (sogenannte Innominatsverträge), wie z.B. die Lizenz. Für diese Verträge gilt einerseits die Vertragsfreiheit nach Art. 19 Obligationenrecht (OR) und andererseits sieht das Gesetz für die Kündigung solcher Verträge keine besonderen Vorschriften vor.

Damit ist es den digitalen Anbietern grundsätzlich erlaubt, z.B. im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB; s. „Verträge in digitalen Projekten“) zu bestimmen, dass Kündigungen ausschliesslich über einen bestimmten Kommunikationskanal, z.B. über ein Online-Formular erfolgen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt wären dann auch effektiv Kündigungen auf einem anderen Kanal, z.B. per Post nicht rechtsgültig.

Es fragt sich jedoch, ob eine solche Klausel nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) haltbar ist. Man stelle sich vor, dass eine Kunde ein Telekom-Abo zweifelsfrei per Einschreibebrief kündigt, der Anbieter den Willen des Kunden klar erkennt, aber dann auf dem digitalen Kanal beharrt. Eine solche Haltung ist wider jede Vernunft und damit auch treuwidrig nach Art. 2 ZGB.

Zudem könnte eine solche Bestimmung in AGB auch ungewöhnlich im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel bei AGB (s. s. „Verträge in digitalen Projekten“) und damit wiederum nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ungültig sein, da ein Kunde eine solche Klausel in AGB nicht erwarten musste.

Schlussendlich muss bei der Kündigung über einen digitalen Kanal auch der Beweis für den Kunden gewährleistet sein. Bei Kündigungen gilt in der Regel das Zugangsprinzip. D.h. der Kunde muss vom entsprechenden System, wie bei einem eingeschriebenen Brief, einen Zeitstempel für den Moment des Zugangs erhalten; analog der Bestellungs-Bestätigung im E-Commerce gemäss Art. 3 Abs.1 lit. s Ziff. 4 Lauterkeitsgesetz (UWG; s. dazu auch „Wettbewerbsrecht in der digitalen Welt“).

Auch wenn damit nicht unmittelbar gerechnet werden muss, werden früher oder später Gerichte darüber zu entscheiden haben, ob die Vorschrift eines digitalen Anbieters, einen bestimmten, ausschliesslich digitalen Kanal zur Kündigung zu benutzen, rechtens ist. Sollte ein Gericht dies bejahen, wird das Gericht oder der Gesetzgeber auch die Bedingungen bestimmen müssen, eben z.B. insbesondere die Pflicht, dem Kunden eine unmittelbare Bestätigung des Eingangs der Kündigung mit Zeitstempel zukommen zulasse.

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