Corona – Verstoss gegen Anordnungen des Bundesrates ist strafbar

Am 16. März 2020 hat der Schweizer Bundesrat wegen des Coronavirus die «ausserordentliche Lage» nach Art. 7 des Schweizer Epidemiegesetzes (EpG) erklärt und entsprechende Massnahmen angeordnet. Am 18. März 2020 wurden die Anordnungen ergänzt. Wer sich nicht daran hält, kann gemäss Art. 82 ff. EpG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie Busse bestraft werden; z.B. der Wirt, der das Restaurant nicht schliesst, oder die Coiffeuse, die Haare schneidet.

Die Details finden sich in den Verordnungen unter folgendem Link:

Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020

Corona – Erste Online-Vorlesung per Skype

Aber Zoom ist besser!


Heute habe ich an der Hochschule Luzern die erste online Vorlesung nach dem Shutdown wegen des Coronavirus per Skype gehalten. Das Tool erlaubt eine einfache Kommunikation mit den Studierenden und ist dafür sehr empfehlenswert. Die Studierenden können per E-Mail eingeladen werden und können auch ohne Skype App über einen Browser am Unterricht teilnehmen. Gänzlich untauglich ist jedoch das im Zusammenhang mit Distance Learning genannte Adobe-Tool «Connect». Diese Software ist komplett veraltet und wegen des Einsatzes von Flash ein Sicherheitsrisiko.



P.S. Mittlerweile unterrichte ich mit Zoom. Dieses Tool ist viel agiler als Skype und auch die Studierenden sind damit sehr zufrieden!


Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020

Corona – Event abgesagt – Geld zurück?

Seit Bund und Kantone wegen des grassierenden Coronavirus grössere Menschenansammlungen verbieten, werden Events, aber auch Flüge am Laufmeter abgesagt. Wenn Besucher oder Passagiere Vorauszahlungen geleistet haben, fragen sie sich, ob und wenn ja, wie sie nun ihr Geld zurück erhalten.

Während noch um politische und medizinische Antworten auf das Coronavirus gerungen wird, hat immerhin das Recht eine klare Antwort auf diese Frage: Art. 119 Schweizerisches Obligationenrecht, OR. Kann ein Anlass oder ein Flug aufgrund einer behördlichen Verfügung nicht durchgeführt werden, wird der Veranstalter gemäss Art. 119 Abs. 1 OR – vorbehältlich einer andere Vereinbarung der Parteien – von seiner Verpflichtung zur Durchführung entbunden, da seine Leistung «objektiv unmöglich» geworden ist. In diesem Fall wird der entsprechende Vertrag rückabgewickelt (Art. 119 Abs. 2 OR). Damit erhält der Besucher oder Passagier sein allenfalls bereits geleistetes Geld zurück; wie wenn der Vertrag gar nicht zustande gekommen wäre. Besucher oder Passagiere müssen grundsätzlich keine Gutschriften oder zeitliche Verschiebungen von Events oder Flügen akzeptieren. Für allfällige Unanehmlichkeiten wird der Veranstalter oder die Fluggesellschaft nicht haftpflichtig.

Ähnliche Bestimmungen enthalten auch Klauseln von allgemeinen Geschäftsbedignungen (AGB), die in der Regel den Titel «höhere Gewalt» oder «Force Majeure» tragen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020