Haftpflicht – Grobfahrlässigkeit versichern!

Grobfahrlässigkeit kann zu Leistungsverweigerung der Versicherung führen!

Gemäss Art. 14 Abs. Abs. 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann eine Versicherung ihre Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, falls der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat. Je nach Verschulden kann also ein grobfahrlässiges Handeln bis zur kompletten Leistungsverweigerung der Versicherung führen.

Leichte Fahrlässigkeit – grobe Fahrlässigkeit

In der Praxis kann die Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit schwierig sein. Es gilt die folgende Faustregel. Kann das Verhalten, das zum Schaden führte, mit «Das kann ja mal passieren» umschrieben werden, geht die Tendenz stark zum leicht fahrlässigen Verhalten. Würde ein Verhalten dagegen mit «Das darf nicht passieren!» beschrieben werden, befindet man sich im Bereich der groben Fahrlässigkeit. Auch wegen dieser schwierigen Abgrenzung empfiehlt sich sehr, die grobe Fahrlässigkeit mitzuversichern.

Explizite Aufnahme der Versicherung der Grobfahrlässigkeit in die Police

Es gibt Versicherungen, die beim Abschluss einer Versicherungspolice ihre Kunden auf die Problematik mit der Grobfahrlässigkeit hinweisen und die Grobfahrlässigkeit sogar automatisch mitversichern; sozusagen als Pluspunkt ihres Angebots. Mit Versicherungen, die dies jedoch nicht tun, muss man diesen Punkt explizit verhandelnd und darauf achten, dass die Versicherung der Grobfahrlässigkeit in der Versicherungspolice ausdrücklich erwähnt ist.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Smart Contracts – Die digitalen Kaugummi-Automaten

Smart Contract – ein schillerndes Schlagwort, das in aller Munde ist. Aber was ist das eigentlich? Was macht den Smart Contract so smart? Und wo wird er in der Praxis eingesetzt? Diese und weitere Fragen beantwortet Ueli Grüter, Rechtsanwalt und Dozent im neuen CAS Vertragsmanagement der Hochschule Luzern, und gibt damit einen spannenden Einblick in eine wichtige Zukunftsthematik des Contract Managements.

Der Begriff «Contract» (dt. Vertrag) ist im Zusammenhang von sogenannten «Smart Contracts» insofern irreführend, als es sich beim Smart Contract nicht um einen Vertrag gemäss Art. 1 des Obligationenrechts (OR) handelt, sondern um einen Software-Code, der dazu entwickelt wird, vordefinierte Bedingungen, Funktionen oder Aktionen auszuführen («wenn –> dann») und zu protokollieren. Bei Eintritt einer zuvor festgelegten, digital prüfbaren Bedingung («true/false»), eines zuvor festgelegten Ereignisses (sog. «trigger») wird automatisch eine ebenfalls zuvor festgelegte Reaktion (Parameter) ausgeführt.

Kein Vertrag, sondern Software

Der Vertrag im Sinne von Art. 1 OR kommt bei einem Smart Contract in der Regel vor dem Einsatz dieses Software-Codes zustande und die Abwicklung des Vertrags durch einen Smart Contract als technisches Hilfsmittel ist integrierender Vertragsbestandteil. Die Parteien müssen sich in der Folge das Agieren des Smart Contracts bzw. des entsprechenden Software-Codes anrechnen lassen. Man denke hier zum Beispiel an die Sharing-Economy: Ich möchte bei einem Anbieter, wie Mobility, ein Auto mieten. Die entsprechenden Bedingungen zum Angebot von Mobility entnehme ich Informationen, die ausserhalb des Smart Contracts publiziert worden sind. Sobald ich jedoch das Angebot annehme, z.B. durch das Drücken eines Buttons auf der App von Mobility, startet der Smart Contract, wie ein Domino, ohne dass irgendjemand noch eingreifen müsste. Die Software prüft, ob auf meinem Krypto-Wallet (digitales Portemonnaie mit Krypto-Geld wie z.B. Bitcoin) ein vorab definierter Mindestbetrag vorhanden ist. Wenn diese Bedingung gegeben ist, gibt die Software den elektronischen Autoschlüssel frei. Am Ende der Fahrt sperrt die Software den elektronischen Autoschlüssel und holt in meinem Krypto-Wallet die Gebühr für die Autofahrt.

Keine Erfindung des digitalen Zeitalters

Smart Contracts sind keine Erfindungen des digitalen Zeitalters. Die Idee der Smart Contracts gibt es schon ewig lange. Ein gutes Beispiel dafür ist der Kaugummi-Automat. Derjenige, der den Automaten aufstellt, macht ein Angebot. Sobald jemand beim Automaten den geforderten Betrag einwirft und damit das Angebot annimmt, startet das selbst ausführende System, eben der Smart Contract. Ist der eingeworfene Betrag genügend hoch, spuckt der Automat einen Kaugummi aus – auch hier, ohne dass irgendjemand noch ins System eingreifen würde.

Blockchain als Plattform

Wie das Beispiel des Kaugummi-Automaten zeigt, kann ein Smart Contract auf irgendeiner Plattform betrieben werden. Die hier beschriebenen Smart Contracts werden jedoch auf einer Blockchain aufgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Internet-Plattform, deren Charakteristikum insbesondere ist, dass sie durch ihre Dezentralisierung und Transparenz praktisch immun gegen Eingriffe ist und somit auch nicht verändert werden kann. Dies ist bei einem Smart Contract besonders wichtig. Denn das Vertrauen der Partei, die in einen Smart Contract einwilligt,  ist nur gegeben, wenn sie davon ausgehen kann, dass die Regeln während des «Spiels» nicht geändert werden.

Damit Codes als Smart Contract auf der Blockchain-Infrastruktur aufsetzen können, müssen sie in die Programmiersprache der Blockchain (bei Ethereum «Solidity») umgewandelt werden. Nach erfolgreicher Umwandlung (sog. Compile) kann der Smart Contract erstellt werden (sog. Deploy). Durch den Deploy wird der Smart Contract selbst Akteur des Netzwerks, d.h. er wird ein neuer Teilnehmer im Netzwerk der Blockchain, der rein nach den Regeln seines Codes agiert (vgl. weiterführend und vertiefend zur Thematik Wilkens/Falk, Smart Contracts, Springer 2019, S. 10).

Vorzüge von Smart Contracts – effizient, anonym, intermediärlos

Smart Contracts können nur Leistungen erbringen, die sich digital in der Blockchain abbilden lassen. In erster Linie sind das Transaktionen und Registereinträge. Smart Contracts scheinen sich damit besonders für einfache Rechtsdurchsetzungen, wie Einzug von Zahlung mit korrespondierender Freigabe bzw. Sperre der Sache, zu eignen (Wilkens/Falk, S. 14, mit weiteren Verweisen).

Die Verwendung von Smart Contracts erfolgt grundsätzlich anonym. Es werden auf der Blockchain lediglich die anonymen Transaktionsdaten gespeichert. Falls in einem Geschäft die Identifizierung der Parteien gewünscht ist, müssen diese ihre Identität zusätzlich zum automatisch ablaufenden Smart Contract im System erfassen. Smart Contracts bieten sich deswegen eher dort an, wo entweder ein geringes Schlechtleistungsrisiko besteht und es deswegen nicht auf die Identität der Parteien ankommt, oder dort, wo sich die Vertragsparteien schon kennen (Wilkens/Falk, S. 15, mit weiteren Verweisen).

Die Blockchain-Technologie erlaubt es auch, dass bisher notwendige Intermediäre ausgeschlossen werden können. So kann das vorne erwähnt Beispiel mit dem Carsharing auch ohne einen Provider, wie Mobility, betrieben werden. Halter verleihen ihre Autos direkt untereinander. Aber auch Uber und Airbnb und Finanzintermediäre, wie Banken und Kreditkartenfirmen, können obsolet werden; was diese natürlich fürchten (!).

Keine Kontrolle, keine juristischen Auseinandersetzungen

Ein Smart Contract ist aus juristischer Sicht «smart» (engl. für «klug», «schlau»), weil er selbstausführend ist. Wie erwähnt heisst dies, dass ein Smart Contract von alleine abläuft, ohne dass während des Prozesses jemand eingreifen müsste. Im Gegenteil, bei einem Smart Contract darf während des Prozesses nicht mehr eingegriffen werden. «Smart» bedeutet aber auch, dass es bei einem Smart Contract keine Meinungsverschiedenheiten und damit keine Auseinandersetzungen der Parteien geben sollte. Denn der Smart Contract macht genau das, was vorab definiert und programmiert worden ist. Es besteht kein Raum für Diskussionen. Technisch bestimmte Transaktionen werden ex ante festgelegt, im Gegensatz zu den ex post durchsetzbaren Regeln. Die Vertragserfüllung ist nicht (mehr) vom individuellen Verhalten der Parteien abhängig. Der Vollzug des Smart Contracts muss selbstredend auch nicht überprüft werden – ein weiterer grosser Vorteil.

An Grenzen stösst die Technologie des Smart Contracts, wenn im Rahmen eines Rechtsverhältnisses die Folgen einer Aktivität des Vertragspartners nach Ermessen beurteilt werden muss (z.B. die Einschätzung, ob ein Verhalten des Vertragspartners dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht); sprich, wenn es sich eben gerade nicht um eine genau definierte Bedingung handelt. Eine solche Beurteilung vermag aktuell nur ein Mensch vorzunehmen. Sollte eine solche Ermessensausübung aber inskünftig auch durch künstliche Intelligenz (KI) möglich sein, kann dies allenfalls auch ein Smart Contract mit entsprechenden Fähigkeiten wiederum selbst erledigen.

Durch die Einführung von Smart Contracts in den Rechtsalltag wird der Aufwand im Zusammenhang mit Verträgen von der Phase der Vertragsdurchsetzung – die ja nun automatisiert vorgenommen wird – hin zu der Phase der Vertragserstellung verschoben. Dies bedeutet, dass der Aufwand für die Erstellung eines Smart Contracts sehr gross ist, denn es müssen alle Eventualitäten vorab überlegt und einprogrammiert werden. Dafür sollte nach der Ausführung des Smart Contracts kein Aufwand mehr für juristische Auseinandersetzungen entstehen. Falls die Ausführung funktioniert, ist dies auch aus juristischer Sicht geradezu genial, wirklich smart!

«Orakel» als Verbindung zur Aussenwelt

Bei langfristigen Beziehungen, bei denen ein Smart Contract zu Anwendung kommt, stellt sich die Frage, wie man Veränderungen im Kontext (z.B. steigende Rohstoffpreise) berücksichtigen kann, obwohl in einen Smart Contract grundsätzlich nicht mehr eingegriffen werden kann. Die Lösung für dieses Problem sind Blockchain-Orakel. Ein solches Orakel ist ein Interface (Software, oder Hardware [z.B. Sensor]), das den in sich geschlossenen Smart Contract mit der Aussenwelt verbindet und mit entsprechenden Informationen versorgt. So können z.B. Preise in Smart Contracts gemäss externen Indizes angepasst werden. Ein Orakel gelangt aber auch im Falle zum Einsatz, wo eine Transaktion (erst) dann ausgeführt werden soll, wenn eine physische Ware übergeben wurde. Orakel können Informationen sowohl von der Aussenwelt in den Smart Contract liefern (eingehendes Orakel), wie auch umgekehrt (ausgehendes Orakel). Zudem können die Informationen von einem Orakel kommen (zentrales Orakel), oder von mehreren (dezentrale Orakel). Der Einsatz von letzteren dient der Erhöhung der Zuverlässigkeit von Informationen.

Anzumerken zum Einsatz von Orakeln in Blockchains bzw. Smart Contracts ist, dass diese an und für sich dem Prinzip widersprechen, dass in Abläufe auf der Blockchain nicht eingegriffen werden kann. Basierend auf diesem Prinzip geniessen Transaktionen auf der Blockchain und damit auch in Smart Contracts bei den Parteien grosses Vertrauen, insbesondere auch unter anonymen Partnern.

Aktuelle und potenzielle Einsatzgebiete

Obwohl das Potenzial von Smart Contracts unbestritten ist, sind die aktuellen Einsatzgebiete in der Praxis (noch) beschränkt. Ein paar Beispiele für aktuelle und vor allem für potenzielle Einsatzgebiete veranschaulichen die spannenden Chancen, die sich hier bieten (Weitere Beispiele finden sich im Kapitel zu Smart Contracts auf digilaw.ch.):

  • Softwarelizenz
    Ein Smart Contract bezieht die Gebühr für eine Softwarelizenz vom Krypto-Wallet des Lizenznehmers und gibt in der Folge die Software für eine bestimmte Zeit zum Gebrauch frei. Auf dieselbe Weise erfolgt später auch eine Verlängerung der Lizenz. In diesem Fall muss jedoch gewährleistet sein, dass der Lizenznehmer diesen Vorgang zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt unterbrechen (also den Vertrag kündigen) kann.

  • Interaktion des Internets der Dinge (Internet of Things, IoT)
    Mit dem Internet verbundene Dinge, wie z.B. Autos und Haushaltsgeräte, organisieren sich mittels Smart Contracts selbst, tauschen sich aus und führen Transaktionen aus. So ordert die Waschmaschine eigenständig einen Monteur, wenn sie einen Defekt feststellt, bestellt entsprechend dem Verbrauch Waschmittel und bezahlt dafür – dies alles, ohne dass ein Mensch eingreift.

  • Dezentrale Energieversorgung
    Inskünftig werden immer mehr Private lokal Strom produzieren. Durch den Einsatz von Smart Contracts können sich diese in einem echtzeitbasierten dezentralen Energiemarkt (sog. Microgrid) direkt – also ohne Einbindung zentraler Stromanbieter als Intermediäre – mit den Stromkonsumenten verbinden. Es kann ein automatischer Austausch von Informationen über die verfügbare (überschüssige) Energiemenge der Anbieter und den Energiebedarf der Nutzer erfolgen, was wiederum die Automatisierung von Preisverhandlungen und Transaktionen ermöglicht (Wilkens/Falk, Smart Contracts*, Springer 2019, S. 20 f., mit weiteren Verweisen).

  • Nutzung von Musik und deren Vergütung
    Die Nutzung von Musik und deren Vergütung an die Autorinnen und Komponisten erfolgt bisher über ein internationales Netz von Verwertungsgesellschaften. Es ist vorstellbar, dass dieser Vorgang inskünftig automatisiert über Smart Contracts abläuft.

  • Supply-Chain-Management
    Einen wichtigen Beitrag können Smart Contracts ergänzend zur Blockchain-Technologie zur Automatisierung des weltweiten Lieferketten-Managements (Supply-Chain-Management) leisten. Bei diesem müssen Intermediäre, wie z.B. die in der Schweiz domizilierte SGS Group, fortlaufend Waren prüfen, Sicherheitsgarantien abgeben, Zahlungen freigeben, oder eben nicht, wenn die dafür definierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weil die entsprechenden Prozesse und Parameter definiert sind, können diese Aufgaben auch Smart Contracts übernehmen; insb. auch mit dem Einbezug der vorne beschriebenen Orakel.

  • Flugausfallversicherung
    Der Smart Contract ermittelt auf Basis der öffentlichen Lande- und Abflugdaten von Flugzeugen automatisch Verspätungen und Flugausfälle und zahlt Vergütungen für versicherte Ereignisse vom Smart Contract direkt aus.

  • Auto-Haftpflichtversicherung mit Pay-as-you-drive-Prinzip
    Gekoppelt mit einer Auto-Haftpflichtversicherung ermittelt ein Smart Contract den Fahrstil eines Versicherten und passt basierend darauf die Versicherungsprämie an.

Code is Law-Prinzip vs. nationales zwingendes Recht

Nach dem im Kontext von Smart Contracts ab und an vereinbarten «Code is Law-Prinzips» soll ausschliesslich die Programmierung der Software das rechtliche Verhältnis zwischen ihren Nutzern bestimmen und gesetzliche Anforderungen sollen entsprechend nicht gelten. Die Anwendung dieses Prinzips kann insbesondere dazu führen, dass auch ein Programmierfehler als korrekt gilt und damit deswegen kein Schadenersatz verlangt werden kann.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 OR gilt nach schweizerischem Recht grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Nach Art. 19 Abs. 2 OR sind aber von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift auf­stellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffent­liche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Per­sönlichkeit in sich schliesst. Mindestens wenn ein Smart Contract mit einem Code is Law-Prinzip unter schweizerisches Recht fällt, wäre das Prinzip nicht anwendbar, wenn es gegen Art. 19 Abs. 2 OR verstösst. Dies wäre z.B. der Fall, wenn das schweizerische Recht in diesem Punkt widersprechendes zwingendes Recht vorsieht.

In diesem Sinne müssen Smart Contracts auch den zwingenden Formerfordernissen des nationalen Rechts entsprechen und die Parteien können durch einen Smart Contract den Vertragstyp nicht selbst bestimmen.

Mehr juristische Fragen als Antworten

Dass in einen Smart Contract nicht mehr eingegriffen werden kann, birgt aber auch zahlreiche juristische Risiken. Wer haftet für Programmierfehler? Was passiert, wenn bei einem Smart Contract keine Möglichkeit für eine Beendigung (Kündigung) vorgesehen ist?

Da sowohl Blockchain wie Smart Contracts nicht an Landesgrenzen gebunden sind, ja nur schon dezentral und damit auch international betrieben werden, Recht jedoch in der Regel immer noch national ist, besteht ein grosses Risiko, mit einem Smart Contract gegen irgendein nationales Recht zu verstossen. Hinzu kommt, dass eine Prüfung des Rechts sämtlicher Länder – mindestens im Moment – unmöglich ist (wird evtl. mit künstlicher Intelligenz einmal möglich).

Da es m.E. aus juristischer Sicht aktuell mehr Fragen zu Smart Contracts gibt als Antworten, muss der Einsatz von Smart Contracts wohlüberlegt sein.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Legal Tech im Praxischeck

Hochschule Luzern @ Walder Wyss

Wie Fin Tech und Med Tech tönt auch Legal Tech cool. Aber, kann man Legal Tech auch in der Praxis sinnvoll einsetzen? Das wollten die Business-Studierenden der Hochschule Luzern in der Vertiefung (Major) Management & Law wissen und trafen sich mit den Praktikern von Walder Wyss, einer der führenden Schweizer Anwaltskanzleien im Wirtschaftsrecht.

Was ist Legal Tech?

Im Modul Digital Entrepreneurship & Law haben die Studierendenden gelernt, dass Legal Tech (engl. legal = dt. rechtlich; Tech kurz für engl. Technology = dt. Technologie) im weiten Sinne für die Digitalisierung der Rechtsbranche, also der Anwaltskanzleien, der Rechtsabteilungen von Unternehmen und der Justiz steht. Dazu gehört die digitale Vorbereitung von Rechtsberatung und Rechtsprozessen durch die Klienten selbst, die Digitalisierung der Kommunikation, z.B. durch Online-Beratung, die automatisierte Erstellung von Rechtsdokumenten, wie Verträge, sogar selbsterfüllende Verträge, sogenannte Smart Contracts, digitale Tools für die Dokumenten-Analyse, z.B. im Rahmen einer Due Diligence, die vollständige Digitalisierung der Justiz, bis hin zu automatisierten Gerichtsprozessen (sic!) (s. dazu auch digilaw.ch Kapitel 14.01 Was ist Legal Tech).

Sinnvoller Einsatz von Legal Tech durch 240 juristische Expertinnen und Experten

Mit dem sinnvollen Einsatz von Legal Tech durch die mehr als 240 juristischen Expertinnen und Experten bei Walder Wyss beschäftigen sich Dr. Michael Isler, Rechtsanwalt, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung, und der Jurist und ETH-Absolvent Urs Bracher, Leiter der Fachstelle Legal Tech & Know-how Management.

Von der klassischen zur digitalisierten Anwaltskanzlei

Michael Isler erklärt den Studierenden, wie eine grössere Wirtschaftskanzlei funktioniert, bei der ein/e Partner/in von mehreren Associates (Juristen/innen ohne Partnerstatus) unterstützt wird. Dies führt tendenziell zu einer Pyramidenstruktur, die einem langsam einsetzenden Wandel unterliegt. Eine bereits im Jahr 2016 publizierte Studie prognostiziert, dass sich durch den immer stärkeren Einsatz von Paralegals (Nicht-Juristen/innen, aber juristisch geschultes Fachpersonal) und Legal Tech die Struktur zu einer «Rakete» verändern wird (s. Grafik online). Die Partner/innen werden nicht mehr ausschliesslich durch Associates unterstützt, sondern vermehrt durch Paralegals und Legal Tech, wodurch der Anteil Partner/Associates in der Pyramide schmilzt und Paralegals und Legal Tech den bisherigen Platz einnehmen. Zudem können Anwaltskanzleien in Zukunft auch vermehrt juristische Produkte zu einem Pauschalpreis anbieten, statt einzelne Stunden abzurechnen. Dazu werden sie einerseits von neuen Anbietern auf dem juristischen Markt (Nicht-Anwaltskanzleien, wie z.B. https://www.cancelled.ch) und anderseits von ihren Klientinnen gedrängt werden, insbesondere im internationalen Kontext. Letztere erwarten, dass der Preis dem effektiven Nutzen der Rechtsdienstleistung für den Klienten, was nicht zwingend dem geleisteten Stundenaufwand entspricht. Michael Isler weist jedoch darauf hin, dass die Digitalisierung der Rechtsbranche, insbesondere die Einführung von Legal Tech in Anwaltskanzleien, eine anspruchsvolle und langwierige Angelegenheit sei. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören zu einer konservativen Berufsgruppe, wie z.B. auch die Ärztinnen und Ärzte. Innovationen haben es also generell schwer und nicht alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gleich technik- bzw. digitalaffin.

Legal Tech Tools in der Anwaltspraxis

Dass die juristischen Expertinnen und Experten einen möglichst einfachen und schnellen Einstieg in Legal Tech Anwendungen erhalten, gehört bei Walder Wyss zum anspruchsvollen Job von Urs Bracher; als Jurist mit technischem Hintergrund ein Brückenbauer zwischen Recht und Technik. Urs Bracher strebt bei einer der grössten Anwaltskanzleien der Schweiz eine möglichst umfassende Digitalisierung von Recherche (z.B. Rechtsprechung), Dokumentenerzeugung (z.B. Verträge), Dokumentenanalyse (z.B. Due Diligence) und Kollaboration (unter den Mitarbeitenden, aber auch mit den Klientinnen und Klienten) an. So betreut er mit seinem Team ein Knowledge-Management-System mit dem Ziel eines Single Points of Research, das step-by-step produktiv genutzt wird. Dazu kommt ein Portal zur teilautomatisierten Erstellung von Dokumenten, in welchem die Anwenderinnen und Anwender durch einen Fragebogen geführt werden, wobei die Dokumente anschliessend vom System erstellt werden (s. dazu ähnlich Demo auf https://de.lawlift.com). Insbesondere bei einer Due Diligence kommt bei Walder Wyss zudem ein Dokumenten-Analyse-Programm zur Anwendung. Urs Bracher weist darauf hin, dass die Kosten für die Lizenzierung entsprechender Programme in der Regel klein sind und schnell amortisiert werden können. Aufwendig sind dagegen deren kanzleiinterne Anpassung an die konkreten Bedürfnisse der juristischen Expertinnen und Experten.

Keine arbeitslosen Rechtsanwälte/innen wegen Legal Tech

Sowohl Michael Isler wie auch Urs Bracher stellen abschliessend fest, dass Legal Tech Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht arbeitslos macht. Dass Legal Tech die juristische Arbeit von selbst erledige, sei mindestens vorderhand für einen Grossteil der Aufgaben eine Illusion. Legal Tech unterstütze jedoch die juristischen Expertinnen und Experten in ihrer täglichen Arbeit und reduzieren deren Zeitaufwand, je nach Anwendung sogar beträchtlich.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Irreführendes «Monatsabo» beim Passepartout Luzern, Ob- und Nidwalden?

Heute hat mich ein irritierter Fahrgast der Zentralbahn kontaktiert. Dieser hat ein «Monatsabo» des Tarifverbunds Passepartout (öffentlicher Verkehr, ÖV, der Kantone Luzern, Ob- und Nidwalden). Das Abo ist gültig ab 30. April 2022. Heute, 30. Mai 2022 wurde der Fahrgast durch die Ticket-Kontrolle angehalten und gebüsst, da das Abo gestern, 29. Mai 2022 abgelaufen sei. Effektiv steht auf dem Abo «Gültig bis: 29.05.2022». Der Fahrgast hat mich nun angefragt, ob das nicht irreführend sei. Die Antwort habe ich in Art. 142 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gefunden, und zwar in der Regel, wie in Zivilprozessen Monatsfristen berechnet werden. Gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO endet eine Monatsfrist im kommenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Das wäre hier also der 30. Mai 2022 und nicht, wie auf dem Abo angegeben, der 29. Mai 2022. Der hier verwendet Begriff «Monatsabo» ist also, mindestens wenn man die ZPO-Regel analog anwendet, irreführend. Der Fahrgast wird dies nun dem Tarifverbund Passepartout so kommunizieren. Mal schauen, wie dieser reagiert …

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Citibank – Dilemma in the digital world!

An amazing story that happened to Ueli Grüter, attorney-at-law, lecturer at Lucerne University of Applied Sciences and Arts, that shows that when the digital systems, like apparently Citibank’s online banking or Fin Tech, are not particularly smart, you end up having to go back to the offline world … and to instruct lawyers to settle the matter!

In 2010, while studying in Boston (MA/USA), I opened a bank account with the US Citibank, one of the largest financial services providers in the world, including a debit card, which had an advantage at the time, especially in US online shops. I entered the address of our partner law firm in Boston as my domicile. Since I used the account and debit card exclusively digitally, as is common today, the physical address was irrelevant, except for the delivery of the new debit card, when this has expired. I had the latter sent to Switzerland in each case. In the meantime, however, the partner firm in Boston at the time has apparently dissolved, which I was not aware of, and I did not take into account that the debit card expired last year and I did not provide Citibank a new address for the delivery of the new debit card. When I wanted to access my Citibank account online in February this year, Citibank tightened the security for the login and now requires the number of the debit card too. However, as this has just expired, the system no longer accepted the card number and gave the feedback: Oops, something went wrong, try again later … Since I don’t really need the Citibank account any more, I want to close it. To do this, however, I would have to have access to the online banking, which I don’t have because my debit card has expired. The Citibank telephone hotline advised me to ask Citibank to close the account by post and to transfer the balance to a Swiss bank account in my favour. I did that more than a month ago, even by registered letter. The Swiss post office confirmed that the letter had was sent to the USA. However, the Citibank telephone hotline has just told me that this letter is not registered with Citibank. I could also close the account by phone. They would then send me the balance in my favour as a check (sic!) to my (no longer valid!) address in Boston. However, a change of the address is not possible by phone, especially because the telephone hotline cannot send me an SMS to Switzerland for further necessary identification. So this is the classic dilemma in the digital world! »Dispute Resolution and Law Enforcement in the Digital World» is a chapter in my textbook www.digilaw.ch. But the crazy thing is that when the digital systems, like apparently Citibank’s online banking, are not particularly smart, you end up having to go back to the offline world. I have now asked our partner law firm in New York (also Citibank’s headquarters) to take care of the matter for me offline …

By the way, Citibank also has a branch in Switzerland. However, it tells me that it has nothing to do with business in the USA …

To be continued …

Ueli Grüter, LL.M., attorney-at-law, university lecturer, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Verstösst Birkenstock gegen Schweizer Geoblocking-Verbot?

In einem Artikel vom 21. März 2022 auf juristenfutter.ch habe ich das Schweizer Geoblocking-Verbot gemäss Art. 3a Lauterkeitsgesetz (UWG) erläutert. Heute habe ich nun versucht bei Birkenstock bzw. deren Birkenstock digital GmbH in deren Online-Shop in Deutschland (www.birkenstock.com/de) einzukaufen. Die entsprechenden Sandalen kosten in diesem Shop EUR 115 inkl. MwSt. Als ich jedoch den Kauf abschliessen wollte, wurde meine Adresse in der Schweiz nicht akzeptiert. In der Folge suchte ich «Birkenstock» auf «Google» und wurde auf den Schweizer Online-Shop von Birkenstock (www.birkenstock.com/ch) verwiesen. Dort kosten die gleichen Sandalen jedoch CHF 130 inkl. MwSt. D.h. Birkenstock blockt Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten auf ihrem deutschen Online-Shop und verkauft diesen in ihrem Schweizer Online-Shop die gleichen Sandalen 10 % teurer (!). Berücksichtigt man auch noch die Differenz der Mehrwertsteuer von 11.3 % (DE: 19 %; CH: 7.7 %), verkauft Birkenstock die entsprechende Sandale in ihrem Schweizer Online-Shop sogar 20 % teurer (sic!). Dies ist m.E. ein klarer Verstoss gegen das Schweizer Geoblocking-Verbot bzw. Art. 3a UWG, wenn Birkenstock diese enorme Preisdifferenz nicht sachlich begründen kann. An den Versandkosten kann es nicht liegen. Diese bezahle ich als Schweizer Kunde, im Gegensatz zu den Kunden in Deutschland, noch zusätzlich …

Ich habe darum die Birkenstock digital GmbH gebeten, zum Geoblocking und zur enormen Preisdifferenz Stellung zu nehmen. Zudem habe ich den Case, wie im Artikel zum Geoblocking-Verbot erläutert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO zur Abklärung gemeldet (https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Werbe_Geschaeftsmethoden/Unlauterer_Wettbewerb/Beschwerde_melden/Beschwerde_unlautere_Geschaeftspraktiken.html).

Fortsetzung folgt …

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Aktualisiert am 16. April 2022

Tool zum Knacken von passwortgeschützten PDFs – Ist das legal?

Vermehrt erhalte ich Rechnungen, die passwortgeschützt bzw. gesperrt sind. Das Problem solcher Dokumente ist u.a., dass sie nicht in andere PDFs hineinkopiert werden können. Generell können solche Dokumente natürlich nicht bearbeitet werden. Zum Knacken dieser passwortgeschützten bzw. gesperrten Dokumente habe ich ein Online-Tool von «iLovePDF» gefunden: https://www.ilovepdf.com/de/entsperren_pdf. Die Sache ist enorm simpel. Gerade deswegen fragen man sich vielleicht auch, ob ein solches Tool überhaupt legal ist. Mindestens im schweizerischen Recht sehe ich keine Norm, die dagegen spricht. Bewusst sein muss man sich jedoch, dass die entsprechenden Daten an den Provider übermittelt werden und von diesem gelesen werden können. Immerhin handelt es sich beim Provider offenbar um einen europäischen Anbieter (Barcelona, Spanien), der den EU-Datenschutzbestimmungen unterliegt.

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Aktualisiert am 05. April 2022

Schweizer Geoblocking-Verbot

Parlament gebärt «Tiger ohne Zähne»

Zu Beginn dieses Jahres wurde mit dem neuen Artikel 3a des Lauterkeitsgesetzes (UWG) ein Verbot zur Diskriminierung im Fernhandel (Internet, Telefon, Katalog) von Kunden in der Schweiz in Kraft gesetzt. Mit diesem Artikel hat das schweizerische Parlament im März letzten Jahres jedoch einen «Tiger ohne Zähne» geboren. Da ein Verstoss gegen die neue Regelung nicht strafbar ist, können Konsumentinnen und Konsumenten nicht einfach eine Strafanzeige einreichen, sondern müssten sich in einem kostspieligen Zivilprozess zur Wehr setzen. Das ist eine absolute Illusion. Damit dürfte das «Geoblocking-Verbot», wie z.B. schon das bisherige Datenschutzgesetz, höchstens eine «homöopathische» Wirkung zeigen …

Gemäss Art. 3a UWG handelt unlauter, wer im Fernhandel (Internet, Telefon, Katalog) ohne sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnsitzes, des Ortes seiner Niederlassung, des Sitzes seines Zahlungsdienstleisters oder des Ausgabeorts seines Zahlungsmittels:

  • beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskrimi­niert;
  • ihm den Zugang zu einem Online-Portal blockiert beziehungsweise be­schränkt («Geoblocking»);
  • ihn ohne sein Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuchten Version des Online-Portals weiterleitet.

Diese Aufzählung ist alternativ. Ist also einer der drei Tatbestände erfüllt, ist Art. 3a UWG verletzt.

Was eine Diskriminierung bei Preis oder Zahlungsbedingungen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. So dürfte es zulässig sein, dass ein Anbieter zu höheren Preisen in die Schweiz liefert, wenn er dies sachlich begründen kann, z.B. mit entsprechenden Logistikkosten. Selbstverständlich ist es einem Anbieter auch unbenommen, überhaupt nicht in die Schweiz zu liefern.

Keine Anwendung auf Netflix & Co.

Unbegreiflich ist auch der umfangreiche Katalog von Ausnahmen, der insbesondere audiovisuelle Dienste von der Regelung ausnimmt, wie z.B. Netflix und Spotify. Keine Anwendung findet das Diskriminierungsverbot auch auf nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; Dienstleistungen im Finanzbereich; Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation; Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs; Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen; Gesundheitsdienstleistungen; Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielbanken und Wetten; private Sicherheitsdienste; soziale Dienstleistungen aller Art; Dienstleistungen, die mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind; Tätigkeiten von Notaren sowie von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

«Tiger ohne Zähne»

Das Verbot des Geoblockings nach Art. 3a UWG ist ein «Tiger ohne Zähne» (!). Im Gegensatz insbesondere zu den Tatbeständen von Art. 3 UWG, nota bene den Bestimmungen zum sog. Spamming und zu den Informationen im E-Commerce, ist eine Verletzung des Geoblockings nach Art. 3a UWG gemäss Art. 23 UWG nicht strafbar. Konsumentinnen und Konsumenten müssten also im konkreten Fall gemäss Art. 9 ff. UWG einen Zivilprozess anstrengen, der enorme Kosten verursachen kann (s. dazu digilaw.ch) und damit als Rechtsmittel illusorisch ist.

Support durch Konsumentenschutzorganisationen und Bund

Immerhin können nach Art. 10 UWG auch Konsumentenschutzorganisationen und der Bund klagen. Der Stiftung für Konsumentenschutz können Verstösse gegen Art. 3a UWG unter folgendem Link gemeldet werden: https://findmind.ch/c/xH1g-yK59. Beim Bund können Beschwerden unter folgendem Link angezeigt werden: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Werbe_Geschaeftsmethoden/Unlauterer_Wettbewerb/Beschwerde_melden/Beschwerde_unlautere_Geschaeftspraktiken.html. Beide Organisationen werden aktiv, wenn eine grössere Anzahl Beschwerden eingegangen sind.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Aktualisiert am 15. April 2022

Widerrechtliche Verwendung von ® © TM und Patent kann strafbar sein!

Gemäss einem Bericht der Luzerner Zeitung vom 26. Januar 2022 hat das an der Schweizer Börse kotierte Unternehmen Blackstone Resources mit Sitz in Baar mit Patenten geworben, die es nicht besitzt bzw. die allenfalls noch im Anmeldeverfahren stecken. Der Journalist weist in seinem Artikel darauf hin, dass dies börsenrechtliche Konsequenzen habe könnte, da das börsekotierte Unternehmen damit u.U. gegen die Regeln von SIX verstösst.

Unlautere Schutzrechtsberühmung kann strafbar sein

Die Behauptung eines effektiv nicht registrierten Patents kann jedoch gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 des schweizerischen Lauterkeitsgesetzes (UWG) sogar strafbar sein. Dies gilt auch für die Verwendung des Zeichens ® für nicht registrierte Marken. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer über seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Letzteres kann z.B. zur Anwendung kommen, wenn ein Retailer ein entsprechendes, nicht existentes Recht bewirbt. Wer vorsätzlich gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verstösst, kann auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

«Patent pending» ist erlaubt

Erlaubt ist jedoch der Hinweis, dass ein Patent angemeldet wurde d.h. pendent ist («Patent pending»).

© und TM sind weniger problematisch

M.E. etwas weniger problematisch ist die Verwendung des Copyright-Zeichens © oder des, in unseren Breitengraden weniger üblichen Zeichens TM für eine nicht registrierte Marke (d.h. ein Name für ein Produkt [Ware oder Dienstleistung], der nicht registriert ist). Denn in diesen Fällen besteht ein grosser Interpretationsspielraum.

© bei Fotografien in der Schweiz immer erlaubt

Da Fotografien in der Schweiz seit der letzten Revision des Urheberrechtsgesetzes telquel geschützt sind (s. https://digilaw.ch/urheberrechtlicher-schutz-von-fotografien), kann nun mindestens in der Schweiz das Copyright-Zeichen © für Fotografien immer verwendet werden.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Aktualisiert am 30. Januar 2022

Wettbewerb: generell keine Gratisteilnahme mehr

Basierend auf dem bisherigen Lotteriegesetz (nicht mehr in Kraft) mussten Veranstalter von Wettbewerben (bzw. «Gewinnspielen»; u.a. zur Verkaufsförderung) jeweils die Möglichkeit bieten, dass Interessenten gratis und ohne Kaufzwang daran teilnehmen durften.

2012 wurde der direkte Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» angenommen. Geldspiele waren in dieser Zeit sowohl im Spielbankengesetz (nicht mehr in Kraft), wie auch im genannten Lotteriegesetz geregelt. Basierend auf dem neuen Art. 106 der Bundesverfassung (BV) hat der Bundesrat «im Sinne einer kohärenten sowie zweck- und zeitgemässen Regelung des Geldspiels in der Schweiz» eine Zusammenführung der genannten beiden Erlasse in das neue Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vorgeschlagen. 2017 wurde dieses vom Parlament angenommen und vom Bundesrat 2019 in Kraft gesetzt.


Ueli Grüter erläutert in der Sendung «Espresso» von SRF vom 23.05.2022, dass es seit der Gesetzesänderung von 2019 generell keine Pflicht zum Angebot einer Gratisteilnahme an Wettbewerben mehr gibt.

Generell keine Gratisteilnahme mehr bei Wettbewerben

Das neue Geldspielgesetz (Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS) nimmt kurzzeitig zur Ver­kaufsförderung durch­geführte Lotterien und Geschicklich­keitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen ange­boten werden, von der Anwendung des Gesetzes nunmehr explizit aus. Obwohl der Bundesrat in Entwurf und Botschaft (BBl 2015 8387) noch eine Gratisteilnahme vorgesehen hatte (S. 8434), hat das Parlament diese gekippt. Somit muss bei solchen, landläufig als «Wettbewerbe» bezeichneten Gewinnspiele generell keine Gratisteilnahme mehr angeboten werden. Selbstredend können aber natürlich solche Wettbewerbe auch gratis bzw. ohne Kaufzwang durchgeführt werden.

Ausnahme: Wettbewerbe von Medienunternehmen

Aber 8ung! Zwar fallen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS auch durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durch­geführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessi­vem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teil­nahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts teilgenommen werden kann, ebenfalls nicht mehr unters Geldspielgesetz. Bei diesen sieht aber das Gesetz explizit und zwingend eine Gratis-Teilnahme vor (!).

«Verkaufsförderung»

«Verkaufsförderung» im genannten Sinne, bedeutet, dass das Spiel immer an den Kauf eines Produkts oder an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt sein oder eine Kundenbindungsmassnahme darstellen muss. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn während Fernseh- oder Radiosendungen eine Lotterie oder ein Geschicklichkeitsspiel durchgeführt wird, mit dem Ziel, die Zuschauenden bzw. Zuhörenden an die entsprechende Sendung oder das gesamte Sendungsangebot der entsprechenden Anbieterin zu binden. Ersteres liegt etwa dann vor, wenn ein Spiel an den Kauf von Waren im Detailhandel oder an den Abschluss eines Abos gekoppelt ist. (BBl 2015 8387 S. 8434)

«Gratis»

«Gratis» im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS (Wettbewerbe/Gewinnspiele von Medienunternehmen, s. vorne) bezieht sich nicht nur auf die Spielteilnahme als solche, sondern auch auf die Übermittlung derselben. Wenn die Übermittlung der Gratisspielteilnahme zu erhöhten Übermittlungsgebühren zu erfolgen hat, beispielsweise über eine Mehrwertdienstnummer, kann entsprechend keine Gratisteilnahme vorliegen. Eine Gratisteilnahme kann demgegenüber vorliegen, wenn die Übermittlung der Spielteilnahme zwar entgeltlich, jedoch zu den normalen Übermittlungsgebühren erfolgt (z. B. über ein SMS oder einen Anruf je zu den Normaltarifen). Sollte eine Spielveranstalterin vorsehen, dass die Übermittlung der Spielteilnahme über eine Mehrwertdienstnummer erfolgen kann, muss sie demnach daneben stets auch die Gratis-Übermittlung der Spielteilnahme (z. B. per Internet oder per Anruf auf eine kostenlose Telefonnummer) oder zu den normalen Übermittlungsgebühren anbieten. Andernfalls wird das betreffende Spiel vom Geltungsbereich des Geldspielgesetzes erfasst. Selbstverständlich darf die Übermittlung der Gratisteilnahmemöglichkeit aber nicht teurer sein als die kostenpflichtige Teilnahmemöglichkeit selbst. So wäre etwa der Postweg (normale Übermittlungsgebühr von mindestens 85 Rappen) als Gratisteilnahme nicht statthaft, wenn für die kostenpflichtige Teilnahme ein SMS für 70 Rappen vorgesehen wäre. Die Gratisteilnahme muss schliesslich klar und unmissverständlich kommuniziert werden und zu den gleichen Bedingungen wie die kostenpflichtige Teilnahme möglich sein. Letzteres bedeutet, dass die Gratisteilnahme für die Spielenden in keiner Art und Weise nachteilig sein darf gegenüber der kostenpflichtigen Spielteilnahme. Dazu gehört etwa, dass die Gratisteilnahme anzahlmässig nicht stärker limitiert sein darf als die kostenpflichtige Teilnahme. Ferner muss sie so leicht verfügbar und zugänglich sein wie die kostenpflichtige Teilnahme. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn für die Übermittlung der Spielteilnahme eine veraltete Technologie oder eine Technologie, die sich nicht durchgesetzt hat, verwendet wird (trifft heute z. B. bei WAP zu). (BBl 2015 8387 S. 8434)

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch

Aktualisiert am 29. Juni 2022