Corona – Erste Online-Vorlesung per Skype

Aber Zoom ist besser!


Heute habe ich an der Hochschule Luzern die erste online Vorlesung nach dem Shutdown wegen des Coronavirus per Skype gehalten. Das Tool erlaubt eine einfache Kommunikation mit den Studierenden und ist dafür sehr empfehlenswert. Die Studierenden können per E-Mail eingeladen werden und können auch ohne Skype App über einen Browser am Unterricht teilnehmen. Gänzlich untauglich ist jedoch das im Zusammenhang mit Distance Learning genannte Adobe-Tool «Connect». Diese Software ist komplett veraltet und wegen des Einsatzes von Flash ein Sicherheitsrisiko.



P.S. Mittlerweile unterrichte ich mit Zoom. Dieses Tool ist viel agiler als Skype und auch die Studierenden sind damit sehr zufrieden!


Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020

Corona – Event abgesagt – Geld zurück?

Seit Bund und Kantone wegen des grassierenden Coronavirus grössere Menschenansammlungen verbieten, werden Events, aber auch Flüge am Laufmeter abgesagt. Wenn Besucher oder Passagiere Vorauszahlungen geleistet haben, fragen sie sich, ob und wenn ja, wie sie nun ihr Geld zurück erhalten.

Während noch um politische und medizinische Antworten auf das Coronavirus gerungen wird, hat immerhin das Recht eine klare Antwort auf diese Frage: Art. 119 Schweizerisches Obligationenrecht, OR. Kann ein Anlass oder ein Flug aufgrund einer behördlichen Verfügung nicht durchgeführt werden, wird der Veranstalter gemäss Art. 119 Abs. 1 OR – vorbehältlich einer andere Vereinbarung der Parteien – von seiner Verpflichtung zur Durchführung entbunden, da seine Leistung «objektiv unmöglich» geworden ist. In diesem Fall wird der entsprechende Vertrag rückabgewickelt (Art. 119 Abs. 2 OR). Damit erhält der Besucher oder Passagier sein allenfalls bereits geleistetes Geld zurück; wie wenn der Vertrag gar nicht zustande gekommen wäre. Besucher oder Passagiere müssen grundsätzlich keine Gutschriften oder zeitliche Verschiebungen von Events oder Flügen akzeptieren. Für allfällige Unanehmlichkeiten wird der Veranstalter oder die Fluggesellschaft nicht haftpflichtig.

Ähnliche Bestimmungen enthalten auch Klauseln von allgemeinen Geschäftsbedignungen (AGB), die in der Regel den Titel «höhere Gewalt» oder «Force Majeure» tragen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020

Wenn agile Projekte aus dem Ruder laufen

legal lessons learned

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Dozent Hochschule Luzern*

Elbphilharmonie Hamburg - Ein agiles Projekt, das mehrmals aus dem Ruder zu laufen drohte und vor Gericht landete.

Gerade brüte ich über hunderten von E-Mails zwischen meiner Klientin und ihrer Auftragnehmerin, einer Software-Entwicklerin. Ein sogenannt agiles Projekt ist aus dem Ruder gelaufen. Nun will meine Klientin Mängel geltend machen. Dafür wäre wichtig zu wissen, was die Parteien konkret vereinbart haben. Nicht ganz einfach bei einer rollenden Planung. Nichtsdestotrotz, auch agile Projekte müssen juristisch niet- und nagelfest sein.

Elbphilharmonie Hamburg – Ein agiles Projekt, das mehrmals aus dem Ruder zu laufen drohte und vor Gericht landete.

Rollende Planung für flexible Produktentwicklung

Auch wenn sich die Verantwortlichen der Sache oft nicht bewusst sind, werden immer mehr digitale Projekte «agil» organisiert, wobei die Übergänge von «fix» zu «agil» oft fliessend sind. Das bedeutet vereinfacht, dass die kooperierenden Partner kein fixes Produkt, sondern den Prozess der Entwicklung, also eine rollende Planung definieren. Das Projekt wird in viele kleine, einander folgende Teilprojekte aufgeteilt; auch «Sprints» genannt. Dabei spielen eine enge Kooperation und Kommunikation der Partner eine wichtige Rolle. Teilresultate der Entwicklung kommen laufend in den produktiven Einsatz, werden laufend getestet. Ziel ist eine schnelle, flexible Produkteentwicklung. Agile Projekte sind nicht auf die Informatik beschränkt, sondern kommen auch in anderen Bereichen zur Anwendung, wie z.B. in der Architektur. So hatte das Schweizer Architekturbüro Herzog & de Meuron zwar eine Vorstellung davon, wie einst das Konzerthaus «Elbphilharmonie» in Hamburg aussehen sollte, das Projekt wurde aber vor dem Baustart nicht durchgeplant, sondern laufend entwickelt. Wie heikel eine solch agiles Vorgehen ist, zeigt denn auch exemplarisch der Bau der Elbphilharmonie, der neben extremen Verzögerungen auch mehrmals aus dem Ruder zu laufen drohte und vor Gericht landete. Der Volksmund kommentierte: Es arbeiteten mehr Anwälte als Architekten an dem Projekt (NZZ Online 18.04.2020). Genau dies gilt es aber unbedingt zu verhindern.

Juristische Problemfelder bei agilen Projekten

Auch wenn es Juristinnen und Juristen lieber wäre, ihre Unternehmen und Klienten würden ihre Projekte fix und nicht agil planen, müssen sie sich als Dienstleister den Umständen anpassen. Dafür ist es wichtig die Problemfelder agiler Projekte zu kennen.

In der Praxis habe ich festgestellt, dass sich die Projektpartner oft der agilen Projekte nicht bzw. nicht wirklich bewusst sind. Damit ist ihnen regelmässig auch die praktische, schon gar nicht die juristische Problematik klar.

Geradezu systemimmanent ist es, dass sich die Partner von agilen Projekten vertraglich nicht auf ein bestimmtes Resultat festnageln wollen. Dienstleistungen und angestrebte Resultate werden typischerweise nicht oder unklar definiert.

In einem fixen Projekt wird in der Regel ein Auftrag erteilt, wobei der Auftragnehmer diesen eigenständig ausführt und abliefert. In agilen Projekten dagegen arbeiten Auftragnehmer und Auftraggeber, soweit man diese als solche überhaupt noch abgrenzen kann, eng zusammen und damit überschneiden und verwischen sich oft die Verantwortlichkeiten.

Die enge personelle Kooperation kann darüber hinaus auch zu unklaren arbeitsrechtlichen Verhältnissen führen, insbesondere zum Personalverleih, der unter bestimmten Bedingungen sogar bewilligungspflichtig ist; mit Straffolgen bei Missachtung.

Rollend geplant werden nicht nur die agilen Projekte an sich, sondern auch deren Finanzierung. Spätestens wenn diese aus dem Ruder läuft, kommts zum Knatsch. Beim Beschluss des Baus der Elbphilharmonie durch den Senat von Hamburg im Jahre 2007 ging dieser von Gesamtkosten von rund 240 Millionen Euro aus. Bei der Eröffnung der Elbphilharmonie im Jahre 2017 sind die Koste auf rund 860 Millionen Euro angestiegen (sic!).

Hotspots eines Vertrages für agile Projekte

Auch wenn die Anlage bei agilen Projekten aus juristischer Sicht schwierig ist, lassen sich aus den genannten Problemfeldern Hotspots für die Vertragsgestaltung ableiten, mit denen juristische Auseinandersetzung wenn nicht verhindert, dann doch vermindert und in geordneten Bahnen bewältigt werden können.

Gleich zu Beginn des Vertrages sollten sich die Partner die Projektmethode bestimmen.

Auch wenn es zur DNA eines agilen Vertrages gehört, dass die Projektziele laufend entwickelt und ergänzt werden, sollte versucht werden im Vertrag ein mindestens übergeordnetes, wenn auch wenig konkretes Projektziel zu beschreiben.

Es folgt die die Definition der Projektorganisation und der Projektführung. Dabei geht es u.a. auch um die Frage, wer welche Rolle im Projekt übernimmt; bei der Projektmethode «Scrum» z.B. wer Product Owner ist, wer zum Entwicklungsteam gehört und wer die Rolle des Scrum Masters übernimmt.

Da eine enge Zusammenarbeit und Kommunikation der Projektpartner wesentliche Elemente eines agilen Projekts sind, ist es wichtig, dass im Vertrag klar definiert wird, wer von den jeweiligen Projektpartner mit wem von der jeweils anderen Projektpartnern wie zusammenarbeitet und kommuniziert. Dazu gehört auch die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, falls ein solcher in dieser herkömmlichen Art effektiv existiert.

In agilen Projekten beobachte ich ein «Management by E-Mail». Es fehlen klare, übersichtliche Protokolle und Reports, nach denen u.a. Pendenzen systematisch abgearbeitet und wiederum protokolliert und rapportiert werden. Zudem fehlt beim flexiblen und schnellen Entwickeln offenbar auch die Zeit für Dokumentationen. Solch oberflächliches Handeln macht es später insbesondere für Dritte schwierig bis unmöglich, Projektschritte, Projektänderungen und Projektresultate nachzuvollziehen und zu verstehen.

In den Vereinbarungen betreffend Projektorganisation, Projektführung, Zusammenarbeit und Kommunikation muss eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten enthalten sein, die es später ermöglicht, zu eruieren, wer für Mängel und allfällige Schäden haftet.

Auch bei einer flexiblen und schnellen Projektentwicklung dürfen Abnahmen nicht fehlen. Immer wieder kann man beobachten, dass mangelhafte Projekt-Teilresultate einfach in die neuen Projektschritte bzw. Sprints übernommen werden, ohne je gelöst zu werden, wobei sich die Probleme damit akkumulieren, bis das Projekt aus dem Ruder läuft. In einem Vertrag zu einem agilen Projekt müssen darum Zeitpunkt und Verbindlichkeit von Abnahmen bzw. Teil-Abnahmen vereinbart werden.

Aufgrund der speziellen Projekt-Eigenschaften besteht in agilen Projekten eine besondere Gefahr, dass auch die Kosten aus dem Ruder laufen. Ich staune zudem als Jurist, wie in Projekten hunderttausende, ja Millionen von Schweizerfranken ohne klare Bedingungen zwischen den Partnern fliessen. Aus juristischer Sicht muss jedoch absolut nachvollziehbar sein, für was ein Franken bezahlt wird. Andernfalls können insbesondere Preisminderungen und Schadenersatz nur sehr schwierig berechnet werden. Es muss auch ein eindeutiges Preismodell vereinbart werden, wie Pauschalpreis, Kostendach oder Verrechnung nach Aufwand. Zahlungen sollten mit eindeutigen Milestones verbunden werden.

Bei agilen Projekten tendieren nach meiner Beobachtung die Partner zum «Laissez-faire», mit regelmässig fatalen Folgen. Gerade in solchen Projekten braucht es aus juristischer Sicht ein striktes Controlling. Dazu eignet sich u.a. die Vereinbarung von Milestones; auch wenn diese allenfalls nur für Teilprojekte bzw. Sprints festgehalten werden. Wie erwähnt gehört dazu auch das Finanz- bzw. Zahlungsmanagement.

In vielen, notabene Langzeit-Projekten, insbesondere im Bereich IT, sitzen die Projektpartner nicht nur in demselben Boot, sondern in demselben U-Boot; und es ist für alle besser, wenn niemand eine Luke öffnet! Mit anderen Worten, ab einem gewissen Projektfortschritt ist bei Meinungsverschiedenheiten der Projektpartner ein Exit de facto für alle Beteiligten nicht mehr realistisch. Aus diesem Grund sind ein vorab vereinbartes juristisches Changemanagement und ein Eskalationsverfahren fundamental. Insbesondere muss ein Gang ans Gericht um jeden Preis vermieden werden. Diesbezüglich vereinbaren die Parteien, wie sie mit notwendigen Projektänderungen umgehen, die entweder von einem der Projektpartner verlangt oder aufgrund veränderter Umstände notwendig werden. Zudem einigen sich die Partner vorab auf ein Verfahren, mit dem sie Meinungsverschiedenheiten eskalieren können. Das Eskalationsverfahren besteht aus einem internen und einem externen Teil, wobei man davon ausgeht, dass eine Problemlösung wahrscheinlicher wird, je weiter weg sie von den unmittelbar Involvierten getroffen wird. Im internen Verfahren wird ein Problem direkt zwischen den Projektverantwortlichen der jeweiligen Projektpartner besprochen. Kommen diese zu keiner Einigung, wird das Problem nach oben an die Geschäftsleitungen der Projektpartner weitergereicht. Können sich auch diese nicht einigen, versuchen es bei einer Aktiengesellschaft als nächstes die Verwaltungsräte. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, erfolgt der Schritt aus dem Projekt heraus zu einer Mediation und als letzter Schritt zu einem Schiedsrichter oder einem Schiedsgericht, die in der Sache entscheiden.

*www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.twitter.com/juristenfutter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 27. April 2020

Entschuldigen Sie sich nicht!

Notabene aggressive Juristen haben dazu beigetragen, dass sich heute im Business niemand mehr getraut zu einem Fehler zu stehen oder sich gar dafür zu entschuldigen, da er/sie fürchtet, in der Folge dafür belangt zu werden. Und effektiv ist eine «Ent-Schuldigung» in der deutschen Sprache aus juristischer Sicht ungünstig; auch im Privaten. Denn damit anerkennt man ja indirekt eine Schuld. Da die Erfahrung aber zeigt, dass ein «Sorry» die Lage für den/die Beschuldigte/n regelmässig entschärft, empfiehlt es sich aus juristischer Sicht, sich nicht zu entschuldigen, sondern z.B. zum Ausdruck zu bringen, dass es einem leid tut, wenn sich jemand durch das eigene Handeln in irgend einer Art tangiert fühlt.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 26. Januar 2020

Apples 1 Jahres-Garantie rechtens?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schränkt der Soft- und Hardwareanbieter Apple seine «Garantie» für Apple-Produkte auf 1 Jahr ein (s. Auf ein (1) Jahr beschränkte Apple-Garantie – [SCHWEIZ]). Dies, obwohl sowohl das schweizerische, wie das europäische Recht für Konsumenten (Verbraucher) beim Kauf eine Gewährleistung (Garantie) von 2 Jahren vorsieht, wobei diese zwar gänzlich wegbedungen, jedoch nicht eingeschränkt werden kann (für die Schweiz Art. 210 Obligationenrecht [OR]).

Ich werde darum insbesondere von Studierenden oft gefragt, ob diese Apple-Garantie im Verhältnis Business to Consumer (B2C) rechtens ist. Dazu können zwei Bemerkungen gemacht werden.

Zwingende 2-jährige Konsumenten-Garantie geht vor

Wie Apple auch selber schreibt (s. Link vorne) geht die genannte, zwingende gesetztliche Garantie der auf 1 Jahr eingeschränkten Apple-Garantie gegenüber dem Verkäufer vor (s. nachfolgend). D.h. die 2-jährige Konsumenten-Garantie gilt in jedem Fall.

1-Jahres-Garantie ist Hersteller-Garantie

Zudem versteht sich, wie Apple schreibt (s. Link vorn), die eingeschränkte Apple-Garantie als Herstellergarantie. D.h. es ist zu unterscheiden, ob man ein Apple-Gerät direkt bei Apple kauft oder bei einem Drittanbieter. Kauft man direkt bei Apple, geht in diesem Fall, wie ewähnt, auch gegenüber Apple die zwingende 2-jährige Konsumenten-Garantie vor. In diesem Fall kommt die eingeschränkte 1-jahres Apple-Garantie lediglich auf Leistungen zur Anwenung, die über die zwingende Garantie hinausgehen. Kauft man das Apple-Gerät bei einem Drittanbieter, muss man die zwingende 2-jährige Konsumenten-Garantie diesem gegenüber geltend machen. Darüber hinaus kann man während 1 Jahres (eingeschränkte Apple-Garantie) im Sinne einer Hersteller-Garantie sich bei Mängeln bei Apple-Geräten auch direkt an Apple wenden.

In diesem Sinne dürfte die, wenn auch offensichtlich verwirrende, auf 1 Jahr eingeschränkte Apple-Garantie rechtens sein.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020

Dashcams in Autos sind illegal

Bemerkenswerter Schluss aus Bundesgerichtsentscheid

Mit Urteil vom 26. September 2019 hat das Schweizerische Bundesgericht entschieden, dass die Aufnahme einer Dashcam in einem Strafprozess wegen eines Strassenverkehrsdelikts als Beweismittel nicht zulässig ist, weil widerrechlich aufgenommen. Denn, wenn man eine Person filmt, die dies nicht ahnt bzw. ahnen kann, handelt sich sich um eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Das Interessanteste an diesem Urteil ist jedoch nicht das Beweisverbot im Strafprozess, sondern dass Dashcams sogar generell illegal sind, wenn man damit Personen filmt, die dies nicht ahnen bzw. ahnen können, was beim Einsatz in Autos meistens der Fall sein dürfte.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 14. Juli 2020

Stern* im «Telefonbuch» hat ausgedient

Wie blockiert man Werbeanrufe?

Seit 1. April 2012 (kein Aprilscherz!) kann bestraft werde, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen, insbesondere Werbeanrufe von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG i.V.m. Art. 23 UWG). Dafür versieht Swisscom Directories auf Ersuchen der Inhaber die entsprechenden Telefonnummern in ihren Verzeichnissen («Telefonbuch») mit einem Stern (*).

Schon im Jahre 2012 hatten jedoch viele Leute keinen Festnetzanschluss mehr und ihre Handy-Nummer wurde a priori nicht in den Verzeichnissen von Swisscom publiziert. Werden solche Nummern durch kommerzielle Anbieter angerufen, können diese Anbieter grundsätzlich nicht bestraft werden, da Telefonmarketing bzw. Werbeanrufe in der Schweiz grundsätzlich nicht verboten ist bzw. sind.

Werbeanrufe sind grösstes Konsumenten-Ärgernis

Wie mich die Redaktion der Konsumentensendung «Espresso» von Schweizer Radio und Fersehen SRF einmal im Rahmen eines Interviews informierte, gehören Werbeanrufe zu den grössten Konsumenten-Ärgernissen in der Schweiz.

Mit App von Swisscom Werbeanrufe blocken

Wenn der Gesetzgeber die Konsumenten im Stich lässt, stellt sich die Frage, wie sich diese selber helfen können. Da das Problem auch der Reputation von Swisscom schadet, bietet Swisscom Directories mit ihrer App «local.ch» eine Lösung an. Wenn man diese App auf das Handy herunterlädt, kann man in der Folge in den Telefon-Einstellungen Werbeanrufe blockieren. Zudem kann man u.a. mit iOS 13 nun auch wieder anonyme Anrufe sperren.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Einstellungen auf dem Handy






Ist Staatsanwaltschaft hundefeindlich?

Rechtsanwalt Ueli Grüter mit seiner Hündin (Foto Eveline Beerkircher)

Rechtsanwalt Ueli Grüter übt Kritik wegen Biss-Vorfällen im Kanton Aargau. Für Ueli Grüter besteht oft kein Bedürfnis, nach einem Beissvorfall strafrechtliche Massnahmen vorzunehmen.

von Nora Güdemannaz Aargauer Zeitung

Im Freiamt soll ein kleiner Hund, keine 30 Zentimeter hoch, eine Joggerin angefallen und ihr in den Hintern gebissen haben. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte gegen die Hundehalterin einen Strafbefehl mit Geldstrafe und Busse von über 1600 Franken, dazu kam ein Eintrag im Strafregister. Wenn sich die Parteien nicht einigen sollten, landet der Fall beim Bezirksgericht Muri.

Die Hundehalterin wird von Anwalt und Hochschuldozent Ueli Grüter vertreten. Er ist selbst Halter eines Mops und mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft gar nicht einverstanden. Grüter, der als Rechtsexperte immer wieder in den Medien auftritt und einen eigenen Blog führt, hat im Kanton Aargau eine «Häufung von juristisch unhaltbaren Strafverfahren gegen Hundehalter» beobachtet. «Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilt meine Klientin pauschal, ohne ihr irgendein konkretes Fehlverhalten vorzuwerfen», sagt er.


Beitrag zum Thema: Strafbefehl – Unbedingt Einsprache erheben!


Ausserdem sei es für ihn unerklärlich, wie ein so kleiner Hund einer Joggerin ins Hinterteil beissen könne. «Und ich frage mich, was meine Mandantin, sollte ihr Hund tatsächlich gebissen haben, dagegen hätte tun können», sagt Grüter. Er habe den Eindruck, dass die Staatsanwaltschaften juristisch unbegründet Hundehalter in die Zange nehmen.

Dazu nennt er zwei weitere Beispiele aus dem Aargau: Vor dem Bezirksgericht Kulm stand kürzlich ein Mann, dessen Hund in einem Restaurant auf einen anderen losgegangen und ihn gebissen haben soll. Beweise dafür gab es jedoch nicht, der Hundehalter wurde freigesprochen. Das Bezirksgericht Brugg verhandelte den Fall einer jungen Frau, deren Hund sich von der Leine losgerissen und ein Reh attackiert hatte. Auch sie wurde freigesprochen, ihr konnte keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden.

«Hunde sind keine Maschinen»

Anwalt Ueli Grüter geht davon aus, dass auch der Biss-Fall aus Muri vor dem Bezirksgericht landen wird. Die Wahrscheinlichkeit sei aber hoch, dass seine Mandantin freigesprochen werde. Grüter stösst sich an der Verschwendung von Ressourcen, die die Staatsanwaltschaft mit «voreiligen Strafbefehlen, die meist zu einem Freispruch führen», verursachten. Grüter sagt: «Wenn dem Hundehalter keine konkrete Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, ist sein Verhalten auch nicht strafbar.» Wenn ein Hund zubeisst, sei das primär ein zivilrechtlicher Fall, der durch die Haftpflichtversicherung gedeckt werde.
Der Anwalt Ueli Grüter mit seiner Hündin.

Die meisten Gerichte berücksichtigten bei ihren Entscheiden, dass Hunde keine Maschinen, sondern Lebewesen sind, die man nicht einfach beherrschen könne. Denn trotz aller Vorkehrungen bestehe ein Restrisiko, gebissen zu werden. Hundehalter Grüter würde nicht die Hand dafür ins Feuer legen, dass sein Mops nie jemanden beissen würde. Bis jetzt habe sich der Hund aber stets ruhig verhalten.

Laut Ueli Grüter sollten sich die Staatsanwaltschaften, anstatt eine Verhandlung vor Gericht zu provozieren, bemühen, dass sich Kläger und Beschuldigte einigen. Dann könne der Fall über die Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Weiter rät er Hundehaltern und Biss-Opfern von voreiligen Anzeigen ab: «Sobald die Mühlen von Polizei und Staatsanwaltschaft zu mahlen beginnen, entstehen auf allen Seiten enorme Kosten.» Trotz Freispruch und Entschädigung blieben viele Hundehalter und Opfer auf einem grossen Teil der Anwaltskosten sitzen, so Grüter. Er ist der Meinung, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eingreifen sollte: «Hier werden sinnlos Tausende von Franken an Steuergeldern verbrannt.»

Staatsanwaltschaft wehrt sich

Fiona Strebel, Sprecherin der Aargauer Staatsanwaltschaft, weist Grüters Vorwürfe zurück: «Die Staatsanwaltschaft nimmt Hundehalter nicht juristisch unbegründet in die Zange», sagt sie. Und es sei falsch, dass ein Hundebiss primär zivilrechtlich behandelt werden könne. «Nebst der einfachen fahrlässigen Körperverletzung, die wir auf Antrag der gebissenen Person untersuchen, gibt es die Offizialdelikte», so Strebel. Dies sind zum Beispiel Widerhandlungen gegen das Tierschutz- oder gegen das Hundegesetz, oder schwere Körperverletzung. Diese Delikte werden von Amtes wegen verfolgt. «Und das tut die Staatsanwaltschaft nicht, um Steuergelder zu verbrennen, sondern weil es zu unserer gesetzlichen Aufgabe gehört, auch im Interesse der Bevölkerung», sagt Strebel. Weiter trage der Hundehalter die Verfahrenskosten nur bei einer Verurteilung.

Wie viele Hundebiss-Verfahren im letzten Jahr geführt wurden und wie viele mit einem Freispruch oder einer Verurteilung endeten, ist unklar. «Wir führen keine Statistik über die Anzahl Fälle mit Hundebissen», so Strebel. Eine Vorstellung davon, wie bissig die Aargauer Hunde sind, gibt der Jahresbericht des Amts für Verbraucherschutz. 2018 waren 40 000 Hunde im Kanton angemeldet. Beim Veterinärdienst gingen 596 Meldungen (Vorjahr 542) zu Hunden ein, die Mensch oder Tier gebissen hatten oder durch aggressives Verhalten auffielen. Das Veterinäramt sprach im letzten Jahr 104 Verwarnungen gegen Hundehalter aus, was im Vergleich zu 2017 einer Zunahme von 68 Prozent entspricht. In 113 Fällen kam es zu einer Strafanzeige.

Veröffentlicht in der Aargauer Zeitung am 1. Juli 2019: https://www.aargauerzeitung.ch/aargau/freiamt/ist-die-aargauer-staatsanwaltschaft-hundefeindlich-anwalt-uebt-kritik-wegen-biss-vorfaellen-134690423
Aktualisiert am 02. März 2020

myCloud von Swisscom ist beste Lösung

Vermehrt müssen wir in der Anwaltskanzlei mit unseren Klienten grössere Datenmengen, d.h. Datenmengen, die man nicht mehr per E-Mail übermitteln kann, austauschen. Dafür haben wir zwischenzeitlich verschiedene Services ausprobiert, inklusive auch derjenigen der Big Player Microsoft, Google & Co. Dabei kommen wir zum Schluss, dass der Service «myCloud» des Schweizer Telekom-Anbieters Swisscom im Moment das beste Handling-/Sicherheits-/Datenschutz-Verhältnis aufweist. Es gibt sicherere Lösungen, die jedoch unsere Klienten nicht anwenden können. Der Service myCloud steht auch für User frei zur Verfügung, die nicht Kunde von Swisscom sind; jedoch für diese mit einem beschränkten, jedoch relativ grossen Datenspeicher. Der Service lässt es sogar zu, auch einem nicht registrierten User von myCloud Daten zu übermitteln, als sich auch von einem nicht registrierten User von myCloud Daten übermitteln zu lassen. Beides erfolgt äusserst einfach per Zusendung eines Links. Ein Login ist in diesem Fall für den nicht registrierten User nicht notwendig. myCloud

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Wenn die Linke nicht weiss, was die Rechte tut

Digital Law & Legal Tech

Seit der Jahrtausendwende werden laufend neue Bereiche unseres Lebens von der Digitalisierung erfasst und teilweise dermassen verändert, dass von einer eigentlichen Revolution gesprochen wird. Als Abbild von Gesellschaft, Wirtschaft und Technik spiegelt sich die Digitalisierung in Recht und Ethik. Dabei werden jene in einer noch nie dagewesenen Art verzahnt. Diese ausserordentliche Situation verlangt eine enge Kooperation zwischen Fachleuten in Ökonomie, Technik und Recht. Das Verständnis des je anderen Fachbereichs spielt im Kontext der digitalen Welt eine entscheidende Rolle. Von den Akteuren werden sowohl ökonomische wie technische und rechtliche Kompetenzen verlangt. Kommt dazu, dass die Digitalisierung die Fachleute vermehrt an die Grenzen ihrer Möglichkeiten bringt. Jene können nur mit unkonventionellen Lösungen auch in Recht und Ethik überwunden werden.

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Rechte und Pflichten als Algorithmen

In der digitalen Welt ist am Ende alles Software. So auch die Verträge. Rechte und Pflichten werden nicht mehr auf Papier geschrieben, sondern in Algorithmen gefasst, den Bausteinen von Computerprogrammen. Damit entstehen sogenannte «Smart Contracts». Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne weitere Eingriffe Vertragsverhältnisse selbst abwickeln. Ein einfaches Beispiel ist die Lizenz für Güter wie Software oder Musik. Das Programm prüft den Eingang der Zahlung des Lizenznehmers und gibt dann die Lizenz frei.

Blockchain – Neue Plattformen für neue Organisationsstrukturen

Während es sich bei den Smart Contracts um ein relativ einfaches Beispiel von digitalisierten Rechtsverhältnissen handelt, nimmt die Komplexität bei Blockchains als neue Plattformen für die digitale Organisation von Projekten, aber auch als Plattformen für Smart Contracts enorm zu. Das strukturelle und technische Verständnis ist bei Blockchains sogar für Informatikerinnen und Informatiker eine Herausforderung, erst recht für Juristen und Ökonominnen. Juristisch kommen zu den vertragsrechtlichen Fragen der Rechtsverhältnis-se zwischen den Projektpartnern und diesen und den Usern vor allem knifflige datenschutzrechtliche Fragen. Mit der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der EU hat die Problematik sogar noch enorm an Bedeutung zugenommen.

Der Weg ist das Ziel – Agile Projekte mit agilen Verträgen

Wenn Ökonomen und Technikerinnen erklären, sie möchten zusammenarbeiten, hätten jedoch noch keine Ahnung wohin das Projekt führt, der Weg sei sozusagen das Ziel, sie bräuchten dafür aber einen Vertrag, dann sind Juristinnen und Juristen gefordert. Mit der Digitalisierung haben solche Formen der Zusammenarbeit zugenommen. Die Lösung für solche agilen Projekte sind in der Regel agile Verträge. Da man sich einen solchen Vertrag als Jurist/in nicht einfach aus den Fingern saugen kann, sind aber auch die beteiligten Ökonominnen und Techniker gefordert. Dafür müssen sie wissen, auf was es bei einem solchen Vertrag aus juristischer Sicht ankommt. Wesentlich sind dabei das Worst-Case und das Varianten-Denken der Juristinnen und Juristen.

Legal Tech

Während sich Juristinnen und Juristen mit laufend neuen Herausforderungen der digitalen Welt beschäftigen, zieht seit Jahren unspektakulär die digitale Welt in ihrem unmittelbaren Umfeld ein, die «Legal Technology», kurz «Legal Tech». Obwohl man denkt, Legal Tech sei eine neue Erscheinung, handelt es sich, weit gefasst, um Technologien die teilweise seit über zwanzig Jahren existieren. Legal Tech unterstützt bis anhin Juristinnen und Juristen bei ihrer Arbeit. Mit künstlicher Intelligenz erledigt nun aber Legal Tech einfache juristische Arbeiten selbst. In gewissen Gebieten, wie der Compliance und der Finanzmarktregulierung wäre die Arbeit für die Juristinnen und Juristen ohne Legal Tech sogar nicht mehr zu bewältigen. Für den juristischen Menschen bleiben komplexe, strategische Denkaufga-ben.

Damit die Rechte weiss, was die Linke tut

Bis anhin haben Juristinnen Verträge redigiert und Programmierer Software entwickelt. Smart Contracts, aber auch die Anwendung von Blockchains und anderen, neuen komple-xen digitalen Systemen verlangen nun eine Kooperation und Kommunikation der beiden Disziplinen, wobei sich Juristinnen und Juristen die Basics der technischen Grundlagen aneignen müssen, Informatikerinnen und Informatiker die Basics der digitalrechtlich relevanten Regulatorien und die Ökonominnen und Ökonomen beides. Denn, weiss der Jurist nicht was die Informatikerin oder der Ökonom tut und umgekehrt, kann dies fatale Folgen haben. Auch die Haftung in digitalen Projekten ist ein neues Thema! Dabei werden sich inskünftig weder Juristinnen noch Informatiker noch Ökonominnen darauf berufen können, sie bräuchten keine Kenntnisse der jeweils anderen Disziplin.

Voraussetzung einer erfolgreichen digitalen Transformation aus kombiniert ökonomisch-informationstechnisch-juristischer Sicht ist die Notwendigkeit, dass «die Linke weiss, was die Rechte tut» und umgekehrt!

Die Hochschule Luzern – Informatik führt ab Herbst 2019 das CAS Digital Law & Legal Tech durch. In diesem interdisziplinären Kurs geht es darum, dass sich Fachleute aus Wirtschaft, Technik und Recht die Basics der jeweils anderen Disziplin aneignen und sich zusammen mit den Hot Topics in Digital Law & Legal Tech vertieft auseinandersetzen. Detaillierte Informationen zum neuen CAS finden sich unter folgendem Link: https://www.hslu.ch/de-ch/informatik/weiterbildung/digital-value-creation/cas-digital-law-legal-tech/.

Weitere Informationen zu «Digital Law» auch im Online-Lehr- und Fachmittel digilaw.ch.

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