Unschuldig im Gefängnis?

«Innocence Suisse» prüft mögliche Revision

Justizirrtümer machen immer wieder Schlagzeilen. In den USA nimmt sich die Organisation «Innocence Project» dieser Fälle an. Ein solches Projekt hat jetzt auch in der Schweiz die Arbeit aufgenommen. Unter der Leitung von Rechtsanwalt Guglielmo Palumbo und den Professoren André Kuhn (Uni Neuchâtel) und Joëlle Vuille (Uni Fribourg) sowie weiteren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten untersuchen u.a. Jus-Studierende bereits rechtskräftige Fälle und prüfen, ob in diesen Fällen eine Revision möglich wäre. Das ist ein Win-Win-Projekt für die Verurteilten und die Jus-Studierenden. Erstere erhalten ohne eigene finanzielle Mittel einen weiteren Rechtsbeistand, letztere erhalten Einblicke in echte Straffälle und setzen sich damit intensiv auseinander.

Schweizer Radio und Fernsehen SRF hat dazu am 29. Juni 2020 folgenden Beitrag gesendet:

https://www.srf.ch/play/radio/popupaudioplayer?id=89abf38f-208b-4563-b1d5-8ea85a0e0bfc

Weitere Informationen:

Parlament ergänzt Epidemiengesetz mit Artikel zum Corona-Tracing

Das schweizerische Parlament hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) mit einem speziellen Art. 60a zum Proximity-Tracing-System für das Coronavirus ergänzt. Die rechtlichen Hotspots zum Einsatz der Corona-Tracing App (SwissCovid App) werden auf «Juristenfutter» in einem speziellen Artikel erläutert: «Swiss Corona Tracing App – Orwell lässt grüssen?».

Prinzip der Zweckbindung

Das System der SwissCovid App und die damit erhobenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33 -38 EpG durch kantonale Behörden, insb. nicht zur Verfügung einer Quarantäne, oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung.

Freiwilligkeit und Nichtdiskriminierung

Die Benutzung der SwissCovid App ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Kostenloser, freiwilliger Corona-Test

Eine Person, die über die SwissCovid App darüber benachrichtigt wurde, dass sie potenziell dem Coronavirus ausgesetzt war, kann gegen Nachweis der Benachrichtigung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus und auf Antikörper gegen das Coronavirus durchführen lassen.

Datenschutzrechtliche Grundsätze

Art. 60a EpG bestimmt explizit, dass

  • Bei der Datenbearbeitung sind alle angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die teilnehmenden Personen bestimmbar sind.
  • Die Daten werden so weit wie möglich auf dezentralen Komponenten, die von den teilnehmenden Personen auf ihren Mobiltelefonen installiert werden, bearbeitet. Insbesondere dürfen Daten, die auf dem Mobiltelefon einer teilnehmenden Person über andere Personen erfasst werden, ausschliesslich auf diesem Mobiltelefon bearbeitet und gespeichert werden.
  • Es werden nur Daten beschafft oder in anderer Art und Weise bearbeitet, die zur Bestimmung der Distanz und der Zeit der Annäherungen und zur Ausgabe der Benachrichtigungen erforderlich sind, nicht aber Standortdaten.
  • Die Daten werden vernichtet, sobald sie für die Benachrichtigung nicht mehr erforderlich sind.

Art. 60a EpG erklärt zudem explizit, dass die SwissCovid App und die damit erhobenen Daten dem Datenschutzgesetz und dessen Prinzipien unterliegen (s. dazu «Swiss Corona Tracing App – Orwell lässt grüssen?»).

Art. 60a EpG verpflichtet den Bundesrat, die SwissCovid App einzustellen, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten vor, sobald die SwissCovid App zur Bewältigung der durch das Coronavirus verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich ist oder sich als ungenügend wirksam erweist. Dies ist anerkanntermassen dann der Fall, wenn die SwissCovid App nicht mindestens von 60 % der Schweizer Bevölkerung, also rund 5 Mio. mal heruntergeladen und aktiviert wird (s. dazu «Swiss Corona Tracing App – Orwell lässt grüssen?»).

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Erstes, hartes Urteil gegen illegale Kaffeefahrt

Seit 2012 sind sogenannte «Kaffeefahrten» nach Art. 3 Abs. 1 lit. t des schweizerischen Lauterkeitsrechts (UWG) verboten. Gemäss dieser Bestimmung handelt unlauter und macht sich nach Art. 23 UWG u.a. strafbar, wer im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung oder Werbefahrt gebunden ist. Letztere werden auch als illegale «Kaffeefahrten» bezeichnet.

Nun hat das Landgericht Uri erstmals einen Organisator solcher illegaler «Kaffeefahrten» verurteilt, und zwar zu 33 Monaten Gefängnis, davon 13 Monate unbedingt. Zudem muss er gut 150 000 Franken als Ersatzforderung an den Staat abliefern. Ihm werden Widerhandlungen in 1432 Fällen zu Last gelegt.

Die Luzerner Zeitung hat auf ihrer Online-Plattform am 5. Juni 2020 ausführlich berichtet. Der Urteil des Landgerichts Uri ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.

Luzerner Zeitung 05.06.2020 Gewinnspiele entpuppten sich als Kaffeefahrten – Landgericht Uri verurteilt Organisator zu Haftstrafe

Swiss Corona Tracing App – Orwell lässt grüssen?

Hätte der Bund vor einigen Monaten eine Tracing-App lanciert, wäre der Aufschrei gross gewesen. Nun steht die SwissCovid App kurz vor ihrer breiten Lancierung. Eine juristische Prüfung des damit zusammenhängenden Systems zeigt, dass dieses sehr wohl datenschutzkonform ausgestaltet werden kann. Ein juristischer Haken gibt es aber. Die App kommt zu einer Zeit, in der sie wegen kleiner Fallzahlen und wohl wenig motivierten Usern ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Damit könnte die App gegen das Datenschutzgesetz verstossen und das BAG müsste vom Eidg. Datenschutzbeauftragten zurückgebunden werden. Das hat dieser in einer Stellungnahme sogar explizit vorbehalten.

von Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Dozent Hochschule Luzern – Informatik

Orwell lässt grüssen?

Hätte der Bund im Januar dieses Jahres angekündigt, eine App zu lancieren, mit dem er seine Einwohnerinnen und Einwohner verfolgen wolle, wäre der Aufschrei enorm gewesen. Man hätte gesagt, es käme für die Schweiz niemals in Frage, Methoden von totalitären Staaten anzuwenden. 1984 von George Orwell würde damit Realität. Nur Monate später lanciert der Bund die SwissCovid Tracing App auf Android und iOS und die drittgrösste Tageszeitung der Schweiz promoted die App sogar aktiv.

Als Jurist, der sich mit rechtlichen Aspekten der digitalen Welt befasst, bin ich technikaffin und werfe dem Bund sogar vor, bei der Bekämpfung des Corona-Virus smarte Möglichkeiten der Datenbeschaffung und Datenanalyse nicht früh und nicht umfassend genug angewendet zu haben. Ich habe die App denn auch bereits als Test-Version heruntergeladen und aktiviert. Aber auch bei mir leuchten bei diesem Projekt die roten Lampen.

Nur noch geringe Anzahl Neuinfektionen

Beim Verfassen dieses Artikels gibt es in der Schweiz lediglich noch etwas mehr als ein Dutzend Neuinfektionen. Prof. Beda Stadler, Biologe und ehemaliger Direktor des Instituts für Immunologie der Uni Bern, meinte dazu in den Medien, es sei nun wahrscheinlicher, einen Fünfer im Lotto zu haben, als mit Corona angesteckt zu werden. Sollte sich dieser Zustand die nächsten Wochen halten oder sogar noch verbessern, ist davon auszugehen, dass niemand mehr daran interessiert sein wird, die App herunterzuladen, wenn diese nach einem Beschluss des Parlaments im Laufe des Junis offiziell und für jedermann lanciert werden soll. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass Covid19 nicht der letzte Virus gewesen ist, der uns bedroht. Es macht also durchaus Sinn, die SwissCovid App zu testen und damit auch zu prüfen, ob die App insbesondere die Prinzipien des Datenschutzes erfüllt.   

Rechtliche Grundlage der SwissCovid App

Am 13. Mai 2020 hat der Bundesrat eine Verordnung über den Pilotversuch mit der SwissCovid App erlassen, worin er die Rahmenbedingungen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit, relativ eng umschreibt. Zudem stützt sich der Betrieb des SwissCovid App Systems während des Pilotversuchs auf Art. 17a Datenschutzgesetz (DSG) und das Epidemiengesetz (EpG). Für den aktiven Einsatz der SwissCovid App ab dem 25. Juni 2020 hat das schweizerische Parlament das EpG mit einem Art. 60a Proximity-Tracing-System für das Coronavirus ergänzt. In einem separaten Artikel wird diese gesetzliche Grundlage auf «Juristenfutter» erläutert:


Parlament ergänzt Epidemiengesetz mit Artikel zum Corona-Tracing


Dokumentation der SwissCovid App

In einem Faktenblatt beschreibt das Bundesamt für Gesundheit BAG die Funktionsweise der SwissCovid App und publiziert dazu auch eine Datenschutzerklärung. Unter folgenden Links werden die SwissCovid App und deren Grundlagen auf GitHub ausführlich dokumentiert: https://github.com/DP-3T/, https://github.com/DP-3T/documents, https://github.com/admin-ch. Zudem beantwortet das BAG unter folgendem Link häufig gestellte Fragen zur SwissCovid App: https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/cc/kom/covid-19-faq-tracing-app.pdf.download.pdf/200513_BAG_FAQ_SwissCovid_App.pdf

So funktioniert die SwissCovid App

Austausch von anonymen Identifizierungscodes

Gemäss Information des BAG sendet die SwissCovid App nach deren Installation und Registrierung durch den User über Bluetooth verschlüsselte Identifizierungscodes in Form von sogenannten Prüfsummen aus. Das sind im Fall der SwissCovid App lange, zufällige Zeichenketten. Wenn sich ein anderes Smartphone, auf dem dieselbe App installiert ist, für insgesamt mehr als 15 Minuten täglich in weniger als zwei Metern Abstand befindet, tauschen die Geräte ihre Prüfsummen aus. Die Prüfsummen enthalten keine Informationen zur Person des App-Users, zum Standort oder zum verwendeten Gerät. Hingegen registrieren die Geräte die Signalstärke des jeweils anderen Geräts, Datum und geschätzte Dauer der Annäherung. So entsteht eine lokale Liste mit Prüfsummen, empfangen von Geräten, denen man für eine längere Zeit nahe war. Damit sind die epidemiologisch relevanten Begegnungen registriert. Als User muss man weiter nichts unternehmen, als das Smartphone bei eingeschalteter Bluetooth-Funktion bei sich haben. Nach drei Wochen werden die Prüfsummen automatisch wieder vom Gerät gelöscht.

Alarm nach Kontakt mit positiv getestetem User

Wenn ein User der SwissCovid App positiv auf das Coronavirus getestet wird, erhält er vom kantonsärztlichen Dienst einen sogenannten Covidcode. Damit kann er die Benachrichtigungsfunktion der App aktivieren. Ob er dies tun will oder nicht, kann der Betroffene auch zu diesem Zeitpunkt frei entscheiden. Solange keine Meldung durch eine verifizierte, infizierte Person erfolgt, werden keine Daten auf den Server des BAG hochgeladen. Aktiviert der betroffene User die Benachrichtigungsfunktion, wird ein «temporärer Schlüssel», d.h. eine anonyme Identifikation der SwissCovid App des infizierten Users an den Server des BAG gesandt. Die Apps der übrigen User fragen den Server regelmässig nach Identifikationen von infizierten Usern ab. Befindet sich auf dem Server eine Identifikation eines infizierten Users, mit dem andere User einen für eine Infizierung relevante Begegnung hatten, erhalten diese von ihrer eigenen App einen entsprechenden Alarm. Die Information erfolgt wiederum anonym. In der Folge können sich die Alarmierten wiederum frei entscheiden, ob sie die in der App genannte Hotline anrufen und die weiteren Schritte, insbesondere die Notwendigkeit eines Tests abklären.

Daten im Codeverwaltungssystem des BAG

Im Falle einer Infektion eines Users werden im Codeverwaltungssystem des BAG neben dem Freischaltcode auch das Datum, an dem die ersten Symptome aufgetreten sind, oder, falls die infizierte Person keine Symptome zeigt, das Testdatum sowie der Zeitpunkt der Vernichtung dieser Daten erfasst. Die Daten des Codeverwaltungssystems werden innert 24 Stunden nach ihrer Erfassung gelöscht.

Garantien des BAG

Das BAG versichert, es würden im Zusammenhang mit der SwissCovid App keine persönlichen Daten oder Bewegungsdaten der App-User gesammelt. Ausserdem würden keine Daten bezüglich der beschriebenen Kontakte zentral gespeichert. Diese verbleiben auf dem Smartphone, sie verlassen das Gerät des App-Users nicht. Es gibt auch keine Verbindung zwischen den ausgesandten Prüfsummen und den Usern der Geräte. Der Einsatz des Systems ist auf die Dauer der Pandemie begrenzt.

Prüfung des Systems durch andere Bundesorgane

Das BAG weist zudem darauf hin, dass die SwissCovid App vom Eidg. Datenschutzbeauftragten, dem Nationale Zentrum für Cybersicherheit und der Nationale Ethikkommission geprüft worden sei.

BAG und seine Partner

Die SwissCovid App wurde im Auftrag des BAG, unterstützt vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) und den beiden Eidg. Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne sowie der Schweizer Firma Ubique entwickelt.

Dezentralisiertes System

Ein Tracing-System, wie dem vorliegenden, benötigt eine Infrastruktur im Hintergrund. Dafür werden zentralisierte oder dezentralisierte Systeme angewendet. Das bei der SwissCovid App eingesetzte dezentralisierte System folgt dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Verhältnismässigkeit. D.h. es werden nur solche und so viele Daten erhoben und bearbeitet, die technisch unbedingt notwendig sind (Datenminimierung). Beim dezentralisierten System der SwissCovid App verbleiben so viele Daten wie möglich auf den Geräten der User. Daten über stattgefundene Begegnungen werden zu keiner Zeit auf einem zentralen Server gesammelt. Ein Server existiert nur, um den Usern zu ermöglichen, mit ihren eigenen Geräten festzustellen, ob es zu relevanten Begegnungen kam. Der Server nimmt keine Informationen auf, die Personen zugeordnet werden können, und vergibt keine Identifikationscodes. Dadurch kann eine zentrale Profilbildung ausgeschlossen werden. Auch sind beim dezentralen Ansatz die Risiken von Zweckänderungen und Angriffen auf den Server geringer.

Anpassung der Betriebssoftware Android und iOS durch Google und Apple

Damit Tracing-Apps, wie die SwissCovid App überhaupt funktionieren, müssen die Betreiber der zugrundeliegenden Betriebssoftware Android und iOS, also Google und Apple, die entsprechenden technischen Voraussetzungen schaffen. Dies ist mit einem Update von Android und iOS im Mai 2020 erfolgt. Die zur Verfügung gestellte Schnittstelle (API) soll die Nutzung vom Bluetooth zur ständigen Messung der Nähe zwischen autorisierten Mobile Apps sicherer, präziser und effizienter machen. Die Verwendung des API soll prinzipiell nur auf eine Mobile App pro Land beschränkt werden. Nach eigenen Angaben werden Apple und Google keine identifizierenden Informationen über User, Ortungsdaten oder Informationen über andere Geräte in der Nähe des Users erhalten. Weiter werde das Projekt nicht kommerzialisiert.

Risikofolgeabschätzung durch BAG und externem Beratungsunternehmen

Im Rahmen des Projekts der SwissCovid App wurde von den Verantwortlichen und von einem externen Beratungsunternehmen eine Risikofolgenabschätzung sowie ein Data Protection Impact Assessment Report erstellt. Dort werden Risiken benannt und entsprechende Massnahmen aufgezeigt. Basierend darauf kommt der Eidg. Datenschutzbeauftragte zum Schluss, dass die Applikation die für die Privatsphäre der User der App bestehenden Gefahren hinreichend aufzeigt und diesen mit angemessenen Massnahmen begegnet.

Prüfung durch Eidg. Datenschutzbeauftragten

Gemäss einer Stellungnahme vom 11. Mai 2020 erachtet der Eidg. Datenschutzbeauftragte (EDÖB) den Versuchsbetrieb mit der App nach Art. 17a Datenschutzgesetz (DSG) als datenschutzrechtlich zulässig. Er verlangt jedoch eine weitere Dokumentation und behält sich aufsichtsrechtliche Massnahmen und Empfehlungen während des Versuchsbetriebs und im späteren regulären Betrieb vor.

Persönliche Identifikation trotz anonymem System nicht ausgeschlossen

Auch wenn das notabene dezentrale System der SwissCovid App technisch anonym funktioniert, ist gemäss einer Feststellung des Eidg. Datenschutzbeauftragten eine persönliche Identifikation von Betroffenen nicht auszuschliessen. So besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass bei der Benachrichtigung einer möglicherweise gefährdeten Person, diese aufgrund ihrer Erinnerung an ihre Sozialkontakte der letzten Tage allenfalls Rückschlüsse auf die Identität der infizierten Person ziehen kann.

Juristische Bewertung der SwissCovid App

Bei der rechtlichen Beurteilung der SwissCovid App geht es primär um datenschutzrechtliche Aspekte, wobei sich fragt, ob die Prinzipien des Datenschutzgesetzes (DSG) eingehalten werden.

Personendaten gemäss Datenschutzgesetz?

Gemäss Art. 3 lit. a DSG fallen unter den Schutz des Datenschutzgesetzes lediglich Personendaten, d.h. Daten, die sich auf eine bestimmte oder mindestens bestimmbare Person beziehen. Da das System der SwissCovid App mindestens technisch völlig anonym funktioniert, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass das System per se nicht unter das Datenschutzgesetz fällt und damit auch nicht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Prinzipien geprüft werden muss. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte ist jedoch in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 der Meinung, dass es sich beim Projekt der SwissCovid App um komplexe, automatisierte Bearbeitung grosser Mengen von Daten aus Mobiltelefonen und anderen Smart-Device Quellen der Bevölkerung handelt, die mit Meldungen und Code-Generierungen durch schweigepflichtige Medizinalpersonen ergänzt werden. Aufgrund des Bezugs dieser Datenquellen auf Personen und deren Gesundheit würden auch der Personenbezug und die datenschutzrechtliche Sensibilität des Vorhabens als Ganzes offensichtlich. Obgleich die Teilnehmer nicht identifiziert werden dürften, bleibe das System der SwissCovid App namentlich mit Re-Identifikationsrisiken verbunden, denen mit technischen Vorkehren zum Schutz der Privatsphäre und informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen entgegengetreten werden muss. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte unterstellt das Projekt also dem Datenschutzgesetz und prüft die Einhaltung der entsprechenden Prinzipien.

Genügende rechtliche Grundlage?

Art. 13 Abs. 1 DSG verlangt für die Erfassung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten entweder die Einwilligung des Betroffenen, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Grundlage. Die Anwendung der SwissCovid App ist freiwillig. Der User wird in der App und auf der Homepage des BAG umfassend über die Funktion der App und die Bearbeitung der Daten informiert. Schlussendlich kann er sowohl bei der Aktivierung der App als auch bei der Auslösung und beim Empfang einer Alarmierung frei und explizit zustimmen. Zudem basiert der Betrieb der SwissCovid App auf einem neuen Artikel 60a des Epidemiengesetzes (EpG) (s. dazu im Detail «Parlament ergänzt Epidemiengesetz mit Artikel zum Corona-Tracing») sowie auf einer Bundesrats-Verordnung. Damit ist zweifelsohne eine genügende rechtliche Grundlage gegeben.

Einhaltung der Prinzipien des Datenschutzgesetzes?

Auch der Eidg. Datenschutzbeauftragte geht in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 davon aus, dass beim Projekt der SwissCovid App vor allem die datenschutzrechtlichen Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der Zweckgebundenheit sowie der Datensicherheit relevant sind.

Einhaltung des Prinzips der Verhältnismässigkeit?

Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG verlangt, dass die Erfassung und Bearbeitung für den dem Betroffenen klar und transparent kommunizierten Zweck notwendig und geeignet ist. Grundsätzlich kann man sicherlich feststellen, dass die im Zusammenhang mit der SwissCovid App erfassten Daten sowohl notwendig wie auch geeignet für den Zweck der App sind. Auch ist die Erfassung und Bearbeitung verhältnismässig im engeren Sinne, als das Prinzip der Datenminimierung angewandt wird. Schlussendlich werden die Daten nach relativ kurzer Zeit gelöscht, nachdem sie für das Tracing-System nicht mehr gebraucht werden. Hingegen gibt es beim Prinzip der Verhältnismässigkeit auch den grössten juristischen Haken. Wie Experten und Medien im In- und Ausland festhalten, erfüllt eine Tracing-App ihren Zweck nur dann, wenn mindestens 60 % der Bevölkerung die App auf ihr Smartphone herunterladen und aktivieren*. Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW hat in einer repräsentativen Umfrage vom 17. bis 26. April 2020 ermittelt, dass in dieser Zeit effektiv 60 % der befragten Personen bereit gewesen wären, die SwissCovid App anzuwenden. In dieser Zeit gab es jedoch über 200 Neuinfektionen und über 30 Todesfälle pro Tag. Zwischenzeitlich sind diese Zahlen stark gefallen. Sollte dieser Trend anhalten, ist äusserst fraglich, ob effektiv noch 60 % der Bevölkerung bereit sind, die SwissCovid App herunterzuladen und zu aktivieren. Sollte der Prozentsatz deutlich unter 60 % liegen, kann somit der Zweck der App nicht mehr erfüllt werden und damit ist der Einsatz der App im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DSG nicht mehr verhältnismässig, d.h. insbesondere nicht mehr geeignet. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte behält sich denn auch in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 explizit vor, dem BAG zu empfehlen, auf die Aufnahme des Vollbetriebs oder dessen Fortführung zu verzichten, sollte sich im Rahmen des Pilot- oder Vollbetriebs abzeichnen, dass die Applikation die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllen kann (sic!).


*Bundesamt für Statistik publiziert täglich die Anzahl aktiver SwissCovid Apps


Einhaltung des Prinzips der Zweckbindung

Das Prinzip der Zweckbindung nach Art. 4 Abs. 3 DSG besagt, dass Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, der den Betroffenen bei deren Erhebung klar und transparent kommuniziert wurde. Das BAG zeigt in seiner Dokumentation ausführlich auf, dass die von den App-Usern erhobenen Daten, sogar anonymisiert, ausschliesslich für den Betrieb eines Tracing-Systems verwendet und lediglich an Partner übermittelt werden, die das System notwendigerweise unterstützen. Zudem werden die Daten nach dem notwendigen Gebrauch nach relativ kurzer Zeit gelöscht. Damit kann festgestellt werden, dass das datenschutzrechtliche Prinzip der Zweckbindung bei der SwissCovid App mit grosser Wahrscheinlichkeit eingehalten wird.

Einhaltung des Prinzips der Datensicherheit

Nach Art. 7 DSG müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Aus den Unterlagen, die das BAG dem Eidg. Datenschutzbeauftragten vorgelegt hat, geht hervor, dass das Tracing-System der SwissCovid App von jenem, dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT), dem Nationale Zentrum für Cybersicherheit sowie einem entsprechenden externen Partner einer umfangreichen technischen und organisatorischen Prüfung unterzogen worden ist. Dazu gehört auch eine Risikofolgenabschätzung sowie ein Data Protection Impact Assessment Report. Schlussendlich hat der Eidg. Datenschutzbeauftragte bei seiner Prüfung des Systems festgestellt, dass dessen Architektur der auch unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wichtigen «Privacy by Design» folgt und somit per se datenschutzfreundlich ist.

Aktualisiert am 26. Juli 2020

Was bleibt finanziell von einem Bestseller?

Vor allem an der Hochschule Luzern – Design & Kunst werden ich als Jurist von Studierenden oft nach ökonomischen Aspekten von geistigem Eigentum bzw. Intellectual Property gefragt. Z.B. fragen mich die Studierenden, ob es im Gesetz eine Bestimmung gibt, die besagt, wie gross der Prozentsatz von Tantiemen ist. Das gibt es nicht. Diese und andere ökonomischen Fragen richten sich ganz nach dem Markt.

Vor kurzem bin ich in der NZZ zu dieser Thematik auf einen sehr illustrativen Artikel von Marc Neumann gestossen, der der Frage nachgeht, was finanziell von einem Buch-Bestseller in den USA für den Autor, die Autorin übrig bleibt. Die Zahlen sind erstaunlich ernüchternd … Für den europäischen und gar den schweizerischen Markt wohl noch mehr.

NZZ Online 13.05.2020, Marc Neumann Millionenvorschuss – und alles in Butter? Für Schriftsteller in den USA geht die Rechnung nicht immer auf

Roboter-Halter ist für Schaden nicht verantwortlich

Baurekursgericht des Kantons Zürich lehnt Haftung des Halters eines Rasemähr-Roboters für von jenem verursachten Schaden ab

Im Kanton Zürich beschädigt ein Rasenmäher-Roboter den Schlauch eines Heizölliferanten, worauf 40 Liter Heizöl auslaufen und einen Schaden von 23’700 Franken verursachen. Neben dem Einsatz von Feuerwehr und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft mussten 20 Tonnen Erdmaterial ausgehoben und saniert werden (sic!).

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hat in der Sache nun entschieden (Urteil 48 / 2020 vom 9. April 2020), dass der Halter des Roboters für den durch diesen angerichteten Schade nicht veranwortlich sei, da die Lieferanten von Heinöl gemäss Gewässerschutzverordnung des Kantons Zürich (§ 32) verpflichtet seien, den «Umschlag von wassergefährdenden Stoffen mit aller Sorgfalt» durchzuführen. Dazu gehöre auch, den Arbeitsplatz zu sichern.

Keine generelles Präjudiz für Haftung für Roboter

Aus diesem – nota bene noch nicht rechtskräftigen – Urteil darf jedoch nicht generell geschlossen werden, dass Halter von Rasenmäher-Robern, schon gar nicht generell Halter von Robotern, für diese nicht haften. In vorliegenden Fall gibt es die spezielle Konstellation mit der Gewässerschutzverordnung, woraus sich für den Heizöllieferanten wegen der damit verbundenen generellen hohen Gefahr eine Garantenstellung ergibt. Das kann zwar auch in Konstellationen mit anderen Robotern der Fall sein. Wie auf digilaw.ch (Kapitel 09 Haftung in digitalen Projekten) ausführlich erörtert, ist die Haftung für Roboter jedoch rechtlich genrell viel komplexer.

Quelle: NZZ Online 26.04.2020

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

New Suits

Review of a comprehensive book on developments in the legal industry

When I founded an online legal advice service together with colleagues 20 years ago, the Supervisory Commission on Attorneys at Law opened proceedings against us. We were accused of advising clients exclusively online, of being impossible and therefore dubious. Today I advise clients almost exclusively online and I am no longer alone (!). The case shows three things. Firstly, the legal industry is extremely conservative and is mostly closed to new developments. Secondly, times have changed enormously. And third, the legal industry cannot escape the changes.

For lawyers like me, who are obviously always a little ahead of their time and who have trouble with the conservatism of the legal profession, the book «New Suits – Appetite for Disruption in the Legal World» by the editors Michele DeStefano, University of Miami School of Law, and Guenther Dobrauz, PwC Switzerland, is balm for the soul! More than 40 international authors (!) from various fields explain on almost 700 book pages the development of the legal industry, including teaching, law firms, inhouse legal services and administration in recent decades and look into an exciting future. Legal Technology (Legal Tech) is an important point in the future development. However, «New Suits» sheds light on the industry far beyond Legal Tech. Thus, topics such as the organisation and management of law firms and legal services, their personnel development, the development of the legal professions as well as the changes in legal services are also discussed. These developments will of course be driven by Legal Tech in the future. Thus, topics such as legal marketplaces and platforms, PropTech, e-Government, e-Justice, Blockchain and Smart contracts, eDiscovery, RegTech, SupTech and Artificial Intelligence are also important issues of the book.

Since «New Suits» interests me mainly as a university lecturer, I read the book from A to Z. I found some very exciting information, but there were also many long chapters with many commonplaces and banalities. As an example of this, one author found out that more and more lawyers are using computers in their daily work … That’s why it’s particularly advisable to pick out topics in the book that interest you. On the other hand, it should also be noted that there were topics that I didn’t think I was interested in, but the authors explained the topic in such an exciting way that I found it unexpectedly fascinating!

The book «New Suits – Appetite for Disruption in the Legal World» is an extremely comprehensive presentation of developments in the legal industry. It is likely to have involved an enormous amount of work for the editors. Even if this might also be a «Mission Impossible» for the editors, it would be very much appreciated if they could «vaporize» the next edition of the book on the really exciting topics. This should make the book a standard work that explains the developments of the ever faster turning Legal World and looks into its future again and again. So that even conservative lawyers do not miss the new suites!    

New Suits, Appetite for Disruption in the Legal World, Editors: DeStefano, Michele, Dobrauz-Saldapenna, Guenther, Stämpfli Publishers Ltd., 2019, 1st edition, 710 pages, ISBN978-3-7272-1035-8, ~ CHF 89.00. Hardcover, Paperback, E-Book.

Ueli Grüter, LL.M., Attorney at Law, University Lecturer, www.schneiderfeldmann.legal, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Schnappschuss ist nun auch urheberrechtlich geschützt

Revidiertes Urheberrechtgesetz

Am 1. April 2020 (kein Scherz!) ist das revidierte schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) in Kraft getreten. Gemäss diesem Gesetz sind nun Fotografien generell (telquel) geschützt, auch wenn sie keinen individuellen Charakter aufweisen (Art. 2 Abs. 3bis URG), also, auch wenn sie nicht besonders originell sind. Damit sind nun insbesondere auch sogenannte Schnappschüsse urheberrechtlich geschützt, d.h. Fotografien, deren Motiv gerade so im Bild festgehalten wird, wie es vorgefunden wird, wie z.B. der hier abgebildete, von mir fotografierte Mops. Dieses Foto wäre vor der Revision des Urheberrechtsgesetzes wohl eher nicht geschützt gewesen.

Gemäss revidiertem Urheberrechtsgesetz sind auch «mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben» generell urheberrechtlich geschützt. Dabei handelt es sich z.B. um Bilder, die durch Infrarot- und Röntgenstrahlen entstehen, Mikro- und Makrokopien, Abzüge eines Negativfilms sowie Einzelbilder aus visuellen bzw. audiovisuellen Werken, wie z.B. Filmstills.

Voraussetzungen für den generellen Schutz von Fotografien ist, dass diese ein dreidimensionales Objekt abbilden. Damit gibt es keinen Telquel-Schutz von Fotokopien, Fotos von Fotos u.ä.

Art. 2 URG verlangt für den urheberrechtlichen Schutz generell, dass es sich um eine «geistige Schöpfung» handelt. Eine solche kann nur durch Menschenhand entstehen. Diese Regel gilt nach wie vor auch für Fotos. Damit geniessen z.B. automatisiert hergestellte Fotografien, wie Radarfotos, Fotos von Überwachungskameras oder von Radarfallen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Gemäss Art. 80 URG kommen diese Bestimmungen auch auf Fotos zur Anwendung, die vor deren Inkrafttreten gemacht wurden. Hat jemand jedoch eine Fotografie, die vor Inkrafttreten dieser neuen Regeln entstanden ist, vor Inkrafttreten des revidierten Urheberrechtsgesetzes ohne Einwilligung des Rechtsinhabers verwendet, z.B. auf einer Homepage oder in einem Prospekt, muss er jene nun nicht entfernen. Eine erneute Verwendung in einem anderen Kontext ist jedoch ohne Einwilligung des Inhabers der entsprechenden Rechte nicht mehr zulässig.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 29. Oktober 2020

Corona – Verstoss gegen Anordnungen des Bundesrates ist strafbar

Am 16. März 2020 hat der Schweizer Bundesrat wegen des Coronavirus die «ausserordentliche Lage» nach Art. 7 des Schweizer Epidemiegesetzes (EpG) erklärt und entsprechende Massnahmen angeordnet. Am 18. März 2020 wurden die Anordnungen ergänzt. Wer sich nicht daran hält, kann gemäss Art. 82 ff. EpG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie Busse bestraft werden; z.B. der Wirt, der das Restaurant nicht schliesst, oder die Coiffeuse, die Haare schneidet.

Die Details finden sich in den Verordnungen unter folgendem Link:

Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020

Corona – Erste Online-Vorlesung per Skype

Aber Zoom ist besser!


Heute habe ich an der Hochschule Luzern die erste online Vorlesung nach dem Shutdown wegen des Coronavirus per Skype gehalten. Das Tool erlaubt eine einfache Kommunikation mit den Studierenden und ist dafür sehr empfehlenswert. Die Studierenden können per E-Mail eingeladen werden und können auch ohne Skype App über einen Browser am Unterricht teilnehmen. Gänzlich untauglich ist jedoch das im Zusammenhang mit Distance Learning genannte Adobe-Tool «Connect». Diese Software ist komplett veraltet und wegen des Einsatzes von Flash ein Sicherheitsrisiko.



P.S. Mittlerweile unterrichte ich mit Zoom. Dieses Tool ist viel agiler als Skype und auch die Studierenden sind damit sehr zufrieden!


Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.gsplaw.ch, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch

Aktualisiert am 28. März 2020